TRD 702 Anlage 2 - TR Dampfkessel 702 Anlage 2

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Abschnitt 1 TRD 702 Anlage 2 - Geltungsbereich (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Diese Anlage 2 zur TRD 702 gilt ergänzend für Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II hinsichtlich der sich aus dem Baurecht (Muster-FeuVO) ergebenden Anforderungen an die Ausrüstung, die Aufstellung und den Betrieb. Ferner gilt sie für die materiellen konstruktiven und betrieblichen Anforderungen bei der besonderen Betriebsweise im Kondensationsbereich der Abgase (Brennwertkessel).