TRG 256 - TR Druckgase 256

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Abschnitt 3 TRG 256 - Behältertragleisten und Sattelbleche (1)

3.1 Behältertragleisten müssen

  1. 1.

    die auftretenden Beanspruchungen sicher aufnehmen.

  2. 2.

    auf jeder Längsseite des Tanks durchgehend ausgeführt sein; eine Unterbrechung ist zulässig, wenn die Erfüllung der Forderung nach Ziffer 1 besonders nachgewiesen worden ist,

  3. 3.

    an ihren Enden die Krempen der Tankböden umfassen; andere Konstruktionen sind zulässig, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden ist.

  4. 4.

    bei der Ausführung ohne Flachprofilunterlage an den Enden so ausgeführt sein, daß gefährliche Spannungsspitzen vermieden sind,

  5. 5.

    auf der ganzen Länge (mit Unterbrechungen an den Behälterrundnähten) mit dem Behälter durch Schweißung verbunden sein; das Zusammenschweißen nun Tragleisten aus mehreren Profilen muß nur dem Anschweißen der Leisten an den Tank erfolgt sein.

3.2 Die Werkstoffe der mit dem Behälter unmittelbar verbundenen Teile und der des Behälters sollen möglichst gleiches Formänderungsverhalten haben.

3.3 Sattelbleche können entweder durchgehend oder mehrteilig ausgeführt sein. Mehrteilige Sattelbleche müssen eine ausreichende Länge haben.

3.4 Bei Schraubverbindungen zwischen Behältertragleisten und Sattelblechen dürfen Langlöcher nicht verwendet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)