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Abschnitt 4.12 BGR 232 - 4.12 Hauptschalter

4.12.1

Fenster, Türen und Tore mit elektrischem Antrieb müssen einen Hauptschalter besitzen, mit dem sie allpolig abgeschaltet werden können.

Es ist zweckmäßig, jedes Fenster, jede Tür und jedes Tor mit einem eigenen Hauptschalter auszurüsten.

4.12.2

Hauptschalter müssen gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert werden können.

4.12.3

Bei Anschluss des elektrischen Antriebs über Steckvorrichtungen ist abweichend von Abschnitt 4.12.1 ein Hauptschalter nicht erforderlich, soweit Steckvorrichtungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schalten verwendet werden dürfen.