§ 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist
- 1.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation - jeweils mittels eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, eines Sprechzeichens oder eines Handzeichens eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsaussage) ermöglicht;
- 2.
Sicherheitszeichen ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form und Farbe sowie Bildzeichen eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage ermöglicht;
- 3.
Verbotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt;
- 4.
Warnzeichen ein Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;
- 5.
Gebotszeichen ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
- 6.
Rettungszeichen ein Sicherheitszeichen, das den Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet;
- 7.
Brandschutzzeichen ein Sicherheitszeichen, das Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen kennzeichnet;
- 8.
Hinweiszeichen ein Zeichen mit Text, das andere Sicherheitsaussagen als die unter den Nummern 3 bis 7 genannten Sicherheitszeichen liefert;
- 9.
Zusatzzeichen ein Zeichen, das zusammen mit einem der unter Nummer 2 beschriebenen Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzliche Hinweise in Form eines kurzen Textes liefert;
- 10.
Kombinationszeichen ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind;
- 11.
Bildzeichen ein bestimmtes grafisches Symbol, das eine Situation beschreibt oder ein Verhalten vorschreibt und auf einem Sicherheitszeichen oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;
- 12.
Sicherheitsfarbe eine Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheit bezogene Bedeutung zugeordnet ist;
- 13.
Leuchtzeichen ein Zeichen, das von einer Einrichtung mit durchsichtiger oder durchscheinender Oberfläche erzeugt wird, die von hinten erleuchtet wird und dadurch als Leuchtfläche erscheint oder selbst leuchtet;
- 14.
Schallzeichen ein kodiertes akustisches Signal ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
- 15.
Sprechzeichen eine Verständigung mit festgelegten Worten unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
- 16.
Handzeichen eine kodierte Bewegung und Stellung von Armen und Händen zur Anweisung von Personen, die Tätigkeiten ausführen, die ein Risiko oder eine Gefährdung darstellen können.