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§ 88a BGV C24 - Zündverfahren

Ist die elektrische Zündung aus Sicherheitsgründen nicht anwendbar, darf abweichend von § 17 Abs. 1 die Zündung mit Pulverzündschnur angewendet werden. Bei Wurfladungen ist die Länge der Pulverzündschnur nach der Treibgeschwindigkeit des Eises und der Größe des Sprengbereiches zu bemessen. Die Bestimmungen des § 94 sind einzuhalten. Abweichend von § 94 Abs. 3 darf die Pulverzündschnur kürzer als 2 m sein, jedoch eine Länge von 50 cm nicht unterschreiten.