TRB 002 - TR Druckbehälter 002

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 TRB 002 - Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 (1)

Die Druckbehälterverordnung ist nach § 2 Abs. 4 u.a. auf die nachfolgend genannten Rohrleitungen nicht anzuwenden:

3.1 Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 auf

Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich der Dampfkesselverordnung .... unterliegen,

3.1.1 Unter diese Ausnahme fallen im Bereich von Dampfkesselanlagen befindliche Leitungen, z.B.

  • Gasleitungen für die Gasfeuerungen der Dampfkesselanlage ab Übergabestelle bzw. Anschlußschieber der Gasversorgung,

  • Rohrleitungen zur Zuleitung von Flüssiggas ab Lagerbehälterschieber zu den Brennern, sofern der Flüssiggaslagerbehälter Bestandteil der Dampfkesselanlage ist,

  • Rohrleitungen in Rauchgasreinigungsanlagen, Speisewasseraufbereitung.

3.2 Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 auf

Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich ...., der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,...., unterliegen,

3.2.1 Unter diese Ausnahme fallen alle Rohrleitungen von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten, auch wenn sie mit Druckbehältern verbunden sind. Sie enden an der dem Druckbehälter nächstliegenden lösbaren Verbindung, z.B.

  • Flansche,

  • Verschraubungen oder

  • Verbindungen, die anstelle lösbarer Verbindungen verwendet werden, z.B. Schweißnähte.

3.3 Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 auf

Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich ...., der Acetylenverordnung, ....., unterliegen,

3.3.1 Unter diese Ausnahme fallen Acetylenleitungen, die in einem chemischen Herstellungsverfahren oder Verarbeitungsprozeß eingesetzt sind, wenn sie dem Transport von technisch reinem Acetylen zwischen chemischen Herstellungs- und Verarbeitungsanlagen dienen. In der Regel beginnen diese Leitungen am Eintrittsflansch der Zerfallsperre bei der abgebenden Anlage und enden am Austrittsflansch der Zerfallsperre bei der abnehmenden Anlage. Unter diese Ausnahme fallen auch Verteilungsleitungen von technisch reinem Acetylen bis zu den Anschlußstellen von Verbrauchsgeräten.

3.4 Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 auf

Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich ...., der Verordnung über Gashochdruckleitungen, unterliegen,

3.4.1 Unter diese Ausnahme fallen Leitungen

  • von der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen. die mit einem Überdruck von mehr als 16 bar betrieben werden,

  • von nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen. die mit einem Überdruck von mehr als 1 bar betrieben werden und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden oder in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden,

sofern diese Leitungen den Bereich des Werkgeländes überschreiten.

3.5 Nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 auf

Rohrleitungen, die im Rahmen der öffentlichen Gasversorgung mit einem Überdruck von höchstens 16 bar betrieben werden,

3.5.1 Unter diese Ausnahme fallen die aus dem öffentlichen Netz des Gasversorgungsunternehmens gespeisten Leitungen des Werknetzes mit den Anschlußleitungen in den Betriebsstätten bis zu den Gasverbrauchseinrichtungen, z.B. Brennern.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)