GaStplVO,NI - Garagen- und Stellplatzverordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 9 GaStplVO - Brandwände

(1) Anstelle von Brandwänden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO genügen

  1. 1.

    bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude ausschließlich der Garagennutzung dient,

  2. 2.

    bei Kleingaragen, die nicht offene Kleingaragen sind, mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO gilt nicht für offene Kleingaragen.

(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVO-NBauO gilt nicht für Garagen. Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Gebäudeabschnitte von nicht mehr als 6 000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.