DGUV Regel 109-603 - Branche Schiffbau

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Abschnitt 3.34 - 3.34 Flurförderzeuge

Im Schiffbau müssen sehr häufig schwere Lasten, teilweise bis zu 1000 t, transportiert werden. Hierfür sind Flurförderzeuge unabdingbar. Eine besondere Herausforderung beim Einsatz von Schwerlasttransportern liegt in der Größe und der daraus resultierenden Unübersichtlichkeit beim Transport übergroßer Bauteile. Bei Gabelstaplern hat die Berücksichtigung des Ladungsschwerpunkts einen erheblichen Einfluss auf einen sicheren Transportvorgang.

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Abb. 69 Transport einer Schiffssektion mit Schwerlasttransporter

ccc_3649_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO

  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge"

  • DGUV Vorschrift 79 und 80 "Verwendung von Flüssiggas"

  • DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2111 Teil 1: Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

ccc_3649_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-004 "Gabelstapler"

  • DGUV Information 208-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten"

  • DGUV Information 240-250 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"

  • DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand"

ccc_3649_27.jpgGefährdungen
  • Anfahren von Personen oder baulichen Einrichtungen und Kollision mit anderen Fahrzeugen

  • Um- und Absturz des Fahrzeugs

  • Herabfallen des Ladeguts

  • Umkippen abgestellter Ladung

  • Fahr- und Bedienungsfehler

  • Abgase beim Betrieb von Flurförderzeugen mit Verbrennungsmotor in Hallen

  • Explosion der Batterien beim Verbinden und Trennen von der Ladestation sowie während des Ladevorgangs durch Wasserstoffbildung (Knallgas)

ccc_3649_28.jpgMaßnahmen

Sie dürfen mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrsitz oder Fahrstand nur Personen beauftragen, die

  • mindestens 18 Jahre alt sind,

  • für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

  • ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Transporte mit Schwerlastfahrzeugen sind sowohl durch große Gewichte und Abmessungen gekennzeichnet als auch durch die Kombinationsmöglichkeiten der Fahrzeuge. Deswegen ist häufig eine interne oder externe Zusatzausbildung des Bedienpersonals, beispielsweise durch den Hersteller, erforderlich.

ccc_3649_30.jpgTipp: In der Praxis haben sich schriftlich fixierte Stufenverfahren bewährt, die Fahrerinnen und Fahrer an unterschiedliche Transportschwierigkeitsgrade heranführen. Das schließt sowohl eine schriftliche Beauftragung für die festgelegte Stufe als auch einen schriftlichen Fahrnachweis (Mindesttransportstunden für die jeweilige Stufe) ins Fahrtenbuch ein.

  • Zur Eignung des Bedienpersonals ist Kapitel 3.2 zu beachten.

  • Die Vorgesetzten entscheiden über die Befähigung und somit den Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer.

  • Die zulässige Traglast, Zuglast und Schwerpunkthöhe sind den Herstellerangaben zu entnehmen.

  • Passen Sie Ihre Geschwindigkeit und den Kurvenradius den entsprechenden Fahrzeugeigenschaften, der Umgebung sowie der zu transportierenden Ladung an.

  • Das Fahrpersonal muss die Rückhalteeinrichtungen benutzen.

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Abb. 70 Lastschwerpunkt-Diagaramm

ccc_3649_30.jpgTipp: In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Akzeptanz des Beckengurts sehr gering ist. Aus diesem Grund sollten Sie Fahrzeuge mit Bügeltüren oder geschlossene Fahrerkabinen bevorzugen, da diese praktisch zwangsweise wirksam sind.

  • Bei eingeschränkter Sicht und bei Schwertransporten sollte nur mit Einweiser oder Einweiserin gefahren werden.

  • Bei Fahrt im Gefälle/in der Steigung, Last waagerecht stellen oder Last bergseitig führen.

  • Sorgen Sie für eine ausreichende Ladungssicherung. Benutzen Sie für Klein- oder Sondermaterial, z. B. Gasflaschen oder Fässer, entsprechende Transportvorrichtungen.

ccc_3649_39.jpgAchtung: Prüfen Sie im Vorfeld die Tragfähigkeit der zu befahrenden Flächen!

ccc_3649_30.jpgTipp: Merkregeln für die Fahrzeugführenden:

  • Tragfähigkeit des Fahrzeugs (ggf. Schwerpunkt der Last) berücksichtigen!

  • Tragfähigkeit der Verkehrswege beachten - nur freigegebene Fahrwege benutzen!

  • Tragfähigkeit von Ladebrücken, Lukenabdeckungen, Regalen, Galerien, Stapelgestellen beachten!

  • Sicherheitsabstände zu Absturzkanten und Böschungen berücksichtigen, insbesondere bei Schwerlasttransporten.

ccc_3649_39.jpgAchtung: Stapelhöhen berücksichtigen.

  • Grundsätzlich sind Lager und Stapel so zu errichten, zu erhalten oder abzutragen, dass Personen nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe gefährdet werden. Entscheidend ist, dass der Stapel bei zu erwartenden horizontalen Kräften (z. B. Wind) nicht umkippt, also standsicher ist. Beträgt die Neigung mehr als 2 %, sind die Stapel in gefahrloser Weise abzubauen.

  • Hersteller von Komponenten, wie Lukendeckel, geben die maximale Stapelung vor.

ccc_3649_30.jpgTipp: Faustregel

In Räumen:

schmalste Seite Stapelgut = 4-fache Stapelhöhe

Im Freien:

schmalste Seite Stapelgut = 3-fache Stapelhöhe

  • Bei Transporten im öffentlichen Straßenverkehr sind weitere Regelungen und zusätzliche Anforderungen an die Fahrzeuge sowie zusätzliche Führerscheine der Fahrzeugführenden zu berücksichtigen.

  • Wenn dieselgetriebene Fahrzeuge in Gebäuden verwendet werden, müssen sie mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein.

  • Wechseln Sie Treibgasflaschen nur im Freien über Erdgleiche und erst nach dem Schließen des Flaschenventils.

  • Es sollten nur Treibgasflaschen mit 270°-Ventil-Schutz-kragen verwendet werden. Dabei sollte die Treibgasflasche liegend, mit der Kragenöffnung nach unten, eingebaut werden.

  • Nutzen Sie beim Laden der Batterien ausschließlich die vom Hersteller vorgegebenen Ladegeräte und achten Sie auf die Polarität an den Anschlussklemmen der Batterie, an den Ladegeräten und Leitungen sowie auf festen Sitz der Polklemmen.

Anmerkung:

Das Arbeiten mit einem Arbeitskorb am Gabelstapler wird in Kapitel 3.15 Arbeitskörbe beschrieben.