Abschnitt 2.1 - 2 Allgemeine Regelungen zur Qualifizierung
2.1 Lehrgangsträger
Lehrgangsträger müssen
- a)
über die für die Qualifizierung notwendigen Einrichtungen und Lehrmittel verfügen,
- b)
die Gewähr dafür bieten, dass sie die erforderlichen Kompetenzen für die Prüfung von Getränkeschankanlagen durch qualifizierte Lernbegleitende vermitteln und
- c)
die im Anhang 4.3 dieses DGUV Grundsatzes aufgeführte Prüfungsordnung einhalten.
Anmerkung:
Lehrgangsträger können von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe anerkannt und registriert werden. Informationen hierzu finden Sie im BGNBranchenwissen unter Wissen kompakt Getränkeschankanlagen (www.bgn.de/566).
Zu a) Für die Qualifizierung notwendige Einrichtungen und Lernmittel
- 1.
Für die Schulung geeigneter Unterrichtsraum mit technischer Ausstattung (z. B. Beamer, Flipchart, Pinwand)
- 2.
Betriebsbereite Getränkeschankanlage
- 3.
Werkzeuge und Ausrüstung für die Prüfung von Getränkeschankanlagen
- 4.
Typische Bauteile wie z. B. Druckminderer, Zwischendruckregler, Zapfarmaturen, Absperreinrichtungen, Anstichvorrichtungen, Behälteranschlussteile, Durchflussmengenmesser, Flüssigkeitspumpen, Getränke- und Grundstoffleitungen, Vordruck- und Hinterdruckgasleitungen, Leitungs- und Behälteranschlussteile, Leitungsverteiler, Mischarmaturen, Mischaggregate, Rückschlagsicherungen, Sicherheitsventile, Überdruckmessgeräte (Manometer), Dichtungen
- 5.
Gaswarnanlage für Kohlendioxid (CO2) nach DIN 6653-2
- 6.
Bauteilmuster zum Zerlegen, gegebenenfalls Schnittmodelle
- 7.
Muster-Prüfbescheinigung nach DGUV Grundsatz 310-008
- 8.
Vorschriften, Regeln (z. B. BetrSichV, TRBS, TRGS, DGUV Regel 110-007)
- 9.
Normen für Anforderungen an Getränkeschankanlagen und deren Ausrüstungsteile
- 10.
Arbeitssicherheitsinformationen der BGN für Getränkeschankanlagen (ASI 6.80 und 6.84)
Zu b) Kompetenzen der Lernbegleitenden:
Lernbegleitende müssen aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und Ausbildung besondere Kenntnisse auf dem betreffenden Sachgebiet besitzen und in der Lage sein, die Kenntnisse zu vermitteln, um die erforderliche Qualifizierung zu gewährleisten.
Die fachliche Kompetenz der Lernbegleitenden kann als ausreichend
angesehen werden, wenn sie
ein abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder
eine Prüfung zum staatlich geprüften Techniker bzw. Technikerin oder Meister bzw. Meisterin oder
eine mehrjährige Berufserfahrung in dem zu unterrichtenden Fachgebiet
nachweisen.
Lernbegleitende müssen auf der Basis eigener Weiterbildung den aktuellen Stand der Technik und aktuellen Stand der Regelwerke vermitteln können.