TRAC 204 - TR Acetylenanlagen 204

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Abschnitt 6 TRAC 204 - Herstellung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

6.1 Verbindungsstellen zwischen einzelnen Rohren und die für ihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung gewährleistet ist und die Dichtheit der Rohrleitung nicht beeinträchtigt wird.

6.1.1 Schweißnähte an Rohrleitungen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Schweißzusätze ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbereitung so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Schweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindestmaß begrenzt bleiben.

6.1.2 Schweißarbeiten müssen unter sachkundiger Aufsicht durch Schweißer ausgeführt werden, die eine für die auszuführenden Schweißarbeiten gültige Prüfungsbescheinigung nach DIN 8560 besitzen.

6.1.3 An Rohren, die verschraubt werden, müssen die Gewinde gerade und genügend lang geschnitten sein, bei Muffen mindestens auf die halbe Muffenlänge. Bei HD-Leitungen dürfen Rohre nicht mittels Schraubmuffen aneinandergefügt sein.

6.1.4 Im Erdreich gelegene Verbindungsstellen müssen geschweißt sein. Die Schweißverbindungen dürfen als Stumpfnähte nach DIN 2559 hergestellt sein.

6.1.5 Bei oberirdisch verlegten Rohrleitungen dürfen Schraubverbindungen auch mit O-Ring-Dichtung oder Schraubmuffen mit Hanf oder Schraubmuffen mit Klebern und Füllstoffen auf der Basis Zyanacrylat, Silikon und PTFE als Dichtungsmittel verwendet werden. Bei Verwendung von Hanf muß ein Gleit- und Bindemittel verwendet werden.

6.2 Rohrbögen in detonationsfesten HD-Leitungen müssen mit einem mittleren Halbmesser von mindestens dem 5fachen des lichten Rohrdurchmessers ausgeführt sein.

6.3 Rohrleitungen müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.

6.3.1 Bei oberirdisch oder in begehbaren Kanälen verlegten Rohrleitungen genügt im allgemeinen ein geeigneter Schutzanstrich. Auflage- und Berührungsstellen sind durch besondere Maßnahmen gegen Korrosion zu schützen.

6.3.2 Rohrleitungen, die durch Wände oder Decken geführt werden, müssen mit einer Schutzschicht, z.B. Bitumenbinde, umgeben oder in einem geeigneten Metallschutzrohr oder in einem Kunststoffschutzrohr verlegt sein.

6.3.3 (1) Im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen durch geeignete Umhüllungen, z.B. nach DIN 30670, DIN 30671 oder DIN 30672, auf der ganzen Länge einschließlich der Verbindungsstellen passiv und durch einen aktiven Korrosionsschutz nach DIN 30675 Teil 1 oder DIN 30676 ausreichend gegen Korrosion geschützt sein. Gleiches gilt für Rohrleitungen, die in nicht begehbaren Kanälen verlegt und in Sand eingebettet sind.

(2) Alternativ kann eine höherwertige Rohrumhüllung mit einem hohen Isolierwiderstand und einer großen mechanischen Festigkeit (z.B. PE-Umhüllung in verstärkter Ausführung nach DIN 30670 oder gewickelte Umhüllung nach DIN 30672) verwendet werden. wenn die Anwendung des kathodischen Korrosionsschutzes aus technischen Gründen nicht zweckmäßig ist (dies kann z.B. in Werken oder Betrieben der Fall sein. in denen andere Rohrleitungen oder elektrische Leitungen in der Nähe der zu schützenden, Acetylen führenden Rohrleitung unterirdisch verlegt sind) oder wenn der unterirdisch verlegte Leitungsteil kürzer als 50 m ist. Die höherwertige Rohrumhüllung ist mit einem Isolierungs-Testgerät zu prüfen (Prüfspannung bei PE-Umhüllung 20 kV). Hierbei darf kein Funkenüberschlag erfolgen.