Abschnitt 3.1.5 - 3.1.5 Türen und Tore von Gehegen
Türen und Tore sollen eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m und eine lichte Breite von mindestens 0,8 m haben.
Türen und Tore sollen eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m und eine lichte Breite von mindestens 0,8 m haben.