TRD 601 Blatt 1 - TR Dampfkessel 601 Blatt 1

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Abschnitt 6 TRD 601 Blatt 1 - Kesselwartung (1)

Die Bedienung und die Wartung von Dampfkesselanlagen dürfen nur sachkundigen, genügend eingewiesenen, körperlich geeigneten (2) und zuverlässigen Personen übertragen werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und die deutsche Sprache in dem Maße beherrschen, daß sie die TRD, insbesondere die Betriebsvorschriften der TRD 601 Blatt 2, sowie sonstige einschlägige Vorschriften und Anweisungen lesen und verstehen können. Der Betreiber hat sich zu vergewissern, daß der Kesselwärter eine Ausbildung erfahren hat, die Gewähr für ausreichende Sachkunde bietet. Darüber hinaus muß der Kesselwörter das in den Richtlinien über Ausbildungslehrgänge für Kesselwärter (3) beschriebene Wissen nachweisen können. Anstelle dieser Ausbildung und Prüfung kann eine anderweitige Ausbildung treten, die Gewähr für ausreichende Fachkenntnisse des Kesselwärters bietet. Die Aufgaben des Kesselwärters obliegen auf Seeschiffen dem wachhabenden Schiffsoffizier des maschinentechnischen Dienstes. Dieser kann mit der Bedienung und Wartung unter seiner Leitung eine Fachkraft im Maschinendienst beauftragen. Zur Wartung und Pflege sicherheitstechnisch erforderlicher Einrichtungen wie Regel- und Steuergeräte für den Kessel- und Feuerungsbetrieb sowie zur Pflege derartiger Meßgeräte ist regelmäßig und bei Störungen ein dafür Sachkundiger, z.B. der Lieferfirma, heranzuziehen. Bei zusätzlich angebrachten Betriebsgeräten soll entsprechend verfahren werden. Die Prüfintervalle sind unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen und der verwendeten Sicherheitsventile vom Betreiber festzulegen. Eine Prüfung auf Gängigkeit der Sicherheitsventile bei Anlagen mit vollentsalztem Wasser und bei Heißwassererzeugern ist mindestens in Abständen von 6 Monaten - außer bei Kraftwerksanlagen - erforderlich. Bei anderen Dampferzeugern soll der Zeitabstand 4 Wochen nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 "Allgemeine Vorschriften" § 51 - Überwachung des Gesundheitszustandes

(3) Amtl. Anm.:

Siehe Bundesarbeitsblatt 4/1985 S. 89.