DGUV Regel 115-801 - Branche Zeitarbeit Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Einsatzbedingungen klären und miteinander abstimmen

3.1.1 Tätigkeit und Qualifikation

Bevor die Beschäftigten der Zeitarbeit zum Einsatz kommen, gibt es einiges zu klären. Die Kommunikation zwischen allen Beteiligten ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass der Einsatz sicher und gesundheitsgerecht erfolgen kann und damit erfolgreich wird.

Durch ausreichende Abstimmung zwischen den an der Überlassung Beteiligten können Risiken aus den Tätigkeiten für die Beschäftigten der Zeitarbeit verringert werden. Die Ergebnisse dieser Abstimmung werden schließlich in einer Arbeitsschutzvereinbarung zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen festgehalten. Bei Folgeeinsätzen auf gleichen Arbeitsplätzen sinkt der Abstimmungsaufwand, da auf die Ergebnisse der vorhergehenden Einsätze zurückgegriffen werden kann.

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ccc_3518_03.jpgRechtliche Grundlagen
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
Tätigkeit und Qualifikation
Unfälle von Beschäftigten der Zeitarbeit können vermieden werden, wenn dem Personalentscheidungsträger im Zeitarbeitsunternehmen die Tätigkeit der zu überlassenden Beschäftigten vollständig bekannt ist und daher keine Missverständnisse hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation und Eignung entstehen.

ccc_3518_23.jpgEinsatzbetrieb

Als Unternehmerin oder Unternehmer eines Einsatzbetriebes müssen Sie als erstes festlegen, für welche Tätigkeiten Sie Beschäftigte der Zeitarbeit einsetzen wollen. Beschreiben Sie die einzelnen Tätigkeiten so konkret, dass sie allen Beteiligten klar werden. Zum Beispiel:

Positiv:

ccc_3518_29.jpgBedienung von Exzenterpressen nach Anleitung und Stückliste
ccc_3518_29.jpgEinrichten der Pressen
ccc_3518_29.jpgDurchführung von Qualitätskontrollen
ccc_3518_29.jpgWartung der Maschinen nach Einweisung

Negativ:

ccc_3518_30.jpgMaschinen bedienen
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Berücksichtigen Sie auch die erforderlichen Nebentätigkeiten (z. B. "Brückenkran bedienen" bei Beschäftigten der Zeitarbeit, die den Materialtransport selbst erledigen sollen) und Randbedingungen (z. B. 3-Schicht-Betrieb).

Tätigkeiten, die üblicherweise nicht dem Berufsbild entsprechen oder auch besondere Randbedingungen, können besondere Merkmale der Tätigkeit darstellen, die von Ihnen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehalten werden müssen. Beschreiben Sie die für die vorgesehenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikationen. Berücksichtigen Sie auch notwendige Erfahrungen, die Sie von Beschäftigten der Zeitarbeit erwarten. Zum Beispiel:

  • gewerblich-technische Ausbildung im Metallbereich

  • Kenntnisse in der Maschinen- und Anlagenbedienung im Bereich Metallverarbeitung

  • Kenntnisse als Einrichter

  • Kenntnisse in der Qualitätskontrolle

  • Erfahrungen bei der Wartung von Maschinen

Je genauer Sie Ihre Anforderungen dem Zeitarbeitsunternehmen darstellen, umso besser wird der ausgewählte Zeitarbeitnehmer auf den vorgesehenen Arbeitsplatz passen.

Wenn diejenigen, die das Zeitarbeitsunternehmen beauftragen (z. B. Personalabteilung, Einkaufsabteilung) die Tätigkeiten und erforderlichen Qualifikationen nicht hinreichend kennen, müssen Sie dafür sorgen, dass diese Informationen von der anfordernden Stelle im Betrieb (z. B. Abteilungsleiter) bereitgestellt werden. Die "Interne Bedarfsermittlung" stellt eine gute Basis dafür da (siehe Anhang).

Achten Sie darauf, dass Sie die von Ihnen beschriebenen Anforderungen auch im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wiederfinden, der in der Regel vom Zeitarbeitsunternehmen erstellt wird.

ccc_3518_24.jpgZeitarbeitsunternehmen

Als Zeitarbeitsunternehmerin oder -unternehmer sorgen Sie dafür, dass der Einsatzbetrieb genau die Beschäftigten erhält, die dieser benötigt. Hierzu nutzen Sie die Informationen, die Sie vom Einsatzbetrieb erhalten. Halten Sie diese Informationen im Auftragsannahmeformular fest (siehe Anhang).

Bei Arbeitsplätzen, die erstmalig von Ihnen besetzt werden sollen, erhalten Sie ein umfassendes Bild über die Tätigkeiten und die dafür erforderliche Qualifikation durch eine Besichtigung der Arbeitsplätze. Dabei machen Sie sich ein umfassendes Bild über den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung, das über eine Tätigkeitsbeschreibung hinausgeht. Sie ist der erste Schritt zu Ihrer Beurteilung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Zeitarbeit.

Die Angaben zu Tätigkeit und erforderlicher Qualifikation aus dem Einsatzbetrieb gleichen Sie mit der Qualifikation und Eignung der Beschäftigten der Zeitarbeit ab.

Im Einstellungsverfahren ermitteln Sie die Befähigungen Ihrer künftigen Beschäftigten. Dazu gehören Qualifikation, Erfahrungen, Kenntnisse und Eignung für die vorgesehenen Tätigkeiten. Nur wenn die Befähigungen der Beschäftigten den für die Tätigkeit erforderlichen Befähigungen entsprechen, können die Beschäftigten überlassen werden. Bei Einsätzen, die von bereits eingestellten Beschäftigten durchgeführt werden sollen, prüfen Sie vor einem Einsatz, ob die geforderten Befähigungen vorliegen.

3.1.2 Gefährdungen und Belastungen erfassen und Schutzmaßnahmen abstimmen

Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen sind gleichermaßen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit verantwortlich. Sowohl der Einsatzbetrieb als auch das Zeitarbeitsunternehmen müssen daher jeweils eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) durchführen, um sicherzustellen, dass die Beschäftigten der Zeitarbeit auf sicheren Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist die Basis der zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb abzustimmenden Schutzmaßnahmen.

ccc_3518_03.jpgRechtliche Grundlagen

ccc_3518_23.jpgEinsatzbetrieb

Die Beschäftigten der Zeitarbeit sind den Stammbeschäftigten arbeitsschutzrechtlich gleichgestellt und in die Betriebsorganisation des Einsatzbetriebs eingebunden. Als Unternehmerin oder Unternehmer des Einsatzbetriebes müssen Sie daher Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze der Beschäftigten der Zeitarbeit ebenso wie für Arbeitsplätze der eigenen Beschäftigten durchführen. Treffen Sie daraufhin die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Bei personenbezogenen Maßnahmen, wie der persönlichen Schutzausrüstung oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge stimmen Sie sich mit dem Zeitarbeitsunternehmen ab, wer sich um die Umsetzung kümmert. Wird die Vorsorge durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin des Zeitarbeitsunternehmens durchgeführt, stellen Sie die erforderlichen Informationen zum Arbeitsplatz und zu Gefährdungen frühzeitig vor Einsatzbeginn zur Verfügung.

Vergessen Sie nicht, alle notwendigen Schritte der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Um mit dem Zeitarbeitsunternehmen einen sicheren und gesundheitsgerechten Einsatz abzustimmen, stellen Sie dem Zeitarbeitsunternehmen die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung oder nutzen Sie diese zumindest im Rahmen der Abstimmung mit dem Zeitarbeitsunternehmen. Das heißt, dass das Zeitarbeitsunternehmen die Gefährdungsbeurteilung mindestens einsehen kann. Das Zeitarbeitsunternehmen kann sich dann ein Bild machen, welchen Gefährdungen und Belastungen die Beschäftigten der Zeitarbeit unterliegen und welche Maßnahmen getroffen wurden oder, in Abstimmung mit Ihnen, noch zu treffen sind. Ermöglichen Sie dem Zeitarbeitsunternehmen die Besichtigung der zu besetzenden Arbeitsplätze noch bevor die Beschäftigten der Zeitarbeit dort tätig werden.

Werden im Rahmen des Einsatzes von Beschäftigten der Zeitarbeit personenbezogene Daten erfasst, beispielsweise im Rahmen von Gefahrstoffmessungen, so archivieren Sie diese ebenso wie die Daten der eigenen Beschäftigten oder übergeben Sie diese an das Zeitarbeitsunternehmen. Bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B übergeben Sie die Daten aus Ihrem Expositionsverzeichnis spätestens nach Ende der Überlassung an das Zeitarbeitsunternehmen.

ccc_3518_24.jpgZeitarbeitsunternehmen

Ihre Beschäftigten vertrauen darauf, dass sie nur an sicheren Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht stellen Sie sicher, dass diese gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.

Auch wenn Sie selbst keine technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit an den Arbeitsplätzen Ihrer Beschäftigten im Einsatzbetrieb durchführen, bleiben Ihnen dennoch Ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Sie entscheiden schließlich, ob Sie Ihre Beschäftigten für eine festgelegte Tätigkeit in den Einsatzbetrieb überlassen. Damit entscheiden Sie auch darüber, sie den dort vorliegenden Gefährdungen auszusetzen.

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegt die Tätigkeit der Beschäftigten der Zeitarbeit im Einsatzbetrieb den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, die für den Einsatzbetrieb gelten. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber gelten für den Einsatzbetrieb ebenso wie für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer der Zeitarbeit. Auch Sie müssen daher eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit Ihrer Beschäftigten durchführen.

Sie müssen darauf achten, dass beim Einsatz die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden und dies auch dokumentieren. Sie müssen also sicherstellen, dass Beschäftigte der Zeitarbeit ihre Tätigkeit im Einsatzbetrieb ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit durchführen können.

Vor der Überlassung holen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer der Zeitarbeit die Informationen über die Arbeitsaufgabe, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen ein. Neben den Informationen über die Tätigkeit an sich und die dafür erforderliche Qualifikation informieren Sie sich auch über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die erforderlichen und vom Einsatzbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen. Nur wenn diese Informationen im Zeitarbeitsunternehmen vorliegen, haben Sie selbst die Möglichkeit gegebenenfalls noch erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen mit dem Einsatzbetrieb abzustimmen.

Lassen Sie sich die Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebes zur Verfügung stellen. Prüfen Sie, beispielsweise im Rahmen einer Arbeitsplatzbesichtigung, in wie weit diese Gefährdungsbeurteilung ausreichend ist. Anschließend entscheiden Sie, ob der Einsatz Ihrer Beschäftigten sicher möglich ist. Berücksichtigen Sie dabei die vom Einsatzbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung lediglich einsehen können übernehmen Sie die für die Tätigkeit der Zeitarbeitsbeschäftigten zutreffenden Gefährdungen und Maßnahmen in Ihre Dokumentation. Bei einer für Sie nicht plausiblen Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebes, oder wenn der Einsatzbetrieb sie nicht zur Verfügung stellt, führen Sie die Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit dem Einsatzbetrieb selbst durch und dokumentieren dies. Erfassen Sie dazu

  • die Gefährdungen, die auf die Mitarbeiter einwirken,

  • die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die vom Einsatzbetrieb bereits getroffen wurden und

  • bewerten Sie, ob diese ausreichend sind.

Für die Prüfung, ob die Maßnahmen des Einsatzbetriebes ausreichend sind, um den festgestellten Gefährdungen zu begegnen, ziehen Sie Ihren Betriebsarzt/Ihre Betriebsärztin und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzu. Sind noch Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich, die vom Einsatzbetrieb umzusetzen sind, halten Sie diese in der Dokumentation fest.

Die Durchführung der sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen, wie persönliche Schutzausrüstung und arbeitsmedizinische Vorsorge, stimmen Sie mit dem Einsatzbetrieb ab (siehe auch "Arbeitsmedizinische Maßnahmen" und "Persönliche Schutzausrüstung" in Kapitel 2.2).

Halten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung, einschließlich der Abstimmung der personenbezogenen Maßnahmen fest, zum Beispiel im Formular "Arbeitsplatzbesichtigung" (siehe Anhang).

Die Informationen aus der Gefährdungsbeurteilung bilden die Basis für die Arbeitsschutzvereinbarung. Ihre Gefährdungsbeurteilung ist auch die Grundlage für Arbeitsplatzbesichtigungen während des Einsatzes. Sie ist die Basis, auf der Sie feststellen können, ob im Einsatzbetrieb die erforderlichen und abgestimmten Schutzmaßnahmen für Ihre Beschäftigten umgesetzt werden.

Damit die Beschäftigten der Zeitarbeit in ihrem Einsatz erfolgreich sein können, schaffen Sie im Vorfeld die Voraussetzungen dazu. Hier geht es zum Beispiel darum, die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation mit der Qualifikation der Beschäftigten der Zeitarbeit abzugleichen und die Beschäftigten in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes einzubinden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so können zusätzliche Belastungen mit möglicherweise negativen Ausprägungen für die Beschäftigten der Zeitarbeit entstehen.

Die Situation der Arbeitnehmerüberlassung als solche wird gesondert betrachtet, da sie unabhängig vom jeweiligen Einsatz ist. Die Beurteilung dieses Aspektes der Tätigkeit wird durch Sie als Unternehmerin oder Unternehmer der Zeitarbeit durchgeführt. Hier steht weniger der einzelne Einsatz im Vordergrund, sondern die Beschäftigung als Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer insgesamt. Belastungen können beispielsweise entstehen durch häufig wechselnde und neue Arbeitsaufgaben, durch wiederholte Neueingliederung in die Strukturen der Einsatzbetriebe oder auch durch Unklarheiten in Bezug auf die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze und die Art der Folgeeinsätze. Solche psychischen Belastungsfaktoren beurteilen Sie mit dem Ziel, einschätzen zu können, ob Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (wie z. B. verbesserte Mitarbeiterinformation).

ccc_3518_04.jpgWeitere Informationen
Zur angemessenen Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung können mögliche kritische Ausprägungen in fünf Merkmalsbereiche untergliedert werden:
  • Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe,

  • Arbeitsorganisation,

  • soziale Beziehungen,

  • Arbeitsumgebung,

  • neue Arbeitsformen.

Die psychischen Belastungen werden gemeinsam mit anderen Gefährdungen erfasst. Eine spezielle Gefährdungsbeurteilung ist nicht erforderlich. In Zeitarbeitsunternehmen kann es jedoch sinnvoll sein, die zeitarbeitstypischen Belastungen unabhängig vom jeweiligen Einsatz zu betrachten. Die Erfassung der psychischen Belastungen erfordern häufig eigene Methoden. Zur Festlegung der Vorgehensweise und der geeigneten Methoden zur Erfassung der psychischen Belastungen für Ihr Unternehmen ziehen Sie die betrieblichen Akteure im Arbeitsschutz, insbesondere die Betriebsärzte, hinzu.
Siehe auch: "Empfehlungen der GDA-Träger zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung"
(ccc_3518_21.jpg www.gda-psyche.de).