TRGL 191 - TR Gashochdruckleitungen 191

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Abschnitt 2 TRGL 191 - Organisation, Betriebsanweisungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Organisation

2.1.1 Verantwortliche

Es sind die für die Sicherheit der Gashochdruckleitung Verantwortlichen und deren Vertreter zu bestellen. Sie müssen mit den erforderlichen Vollmachten, insbesondere auch zur Einstellung des Leitungsbetriebes ausgestattet sein. Die Verantwortlichen oder derer Vertreter müssen stets erreichbar sein.

2.1.2 Fachpersonal

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß das für den sicheren Betrieb und die Überwachung der Gashochdruckleitung erforderliche Fachpersonal zur Verfügung steht und in seine Aufgaben und Befugnisse eingewiesen ist.

2.1.3 Bereitschaftsdienst

Es sind Tag und Nacht Arbeitstrupps in Rufbereitschaft zu halten, die von der Betriebsstelle z.B. über Telefon, Kabel, Funk oder unmittelbar erreicht werden können. Die Arbeitstrupps sind personell so zu besetzen und gerätemäßig auszurüsten, daß sie Störungen unverzüglich und sachkundig beseitigen und Schäden mit gefährdenden Folgewirkungen bis zum Zeitpunkt der endgültigen Reparatur eindämmen können.

2.2 Betriebsanweisungen

2.2.1 Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb und am Überwachung der Gashochdruckleitung erforderlicher Anordnungen festzulegen (Betriebsanweisungen).

2.2.2 Die Betriebsanweisungen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie sind dem Personal zur Kenntnis zu geben und an den Betriebsstellen vollständig oder auszugsweise zur Verfügung zu halten.

2.2.3 Für den Betrieb und die Überwachung sind in die Betriebsanweisungen mindestens aufzunehmen.

  • die zu überwachenden wesentlichen Betriebsdaten (z.B. Druck, Temperatur),

  • die einzuhaltenden Regelgrößen und die sicherheit technisch zulässigen Abweichungen von diesen Werte

  • die ständig zu besetzenden Bedienungsplätze,

  • An- und Umfang einzelner Überwachungsmaßnahmen.

Den Betriebsanweisungen sind, soweit jeweils erforderlich, Kurze Anlagen- und Funktionsbeschreibungen der wesentlichen Teile sowie Fließ- und Instrumentierungsschemata und Übersichtspläne beizufügen.

2.2.4 Für besondere Betriebsvorgänge (z.B. In- und Außerbetriebnahme, Molchen) sind die dafür erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen in gesonderten Anweisungen festzulegen. Erforderlichenfalls sind Gashochdruckleitungen vor Inbetriebnahme, insbesondere wenn sie einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden sind, nach einem geeigneten Verfahren (z.B. Methanolmolchung, Ausblasen mit trockenem Gas, Vakuum, Trockenluftverfahren) zu trocknen. Der Trocknungsgrad richtet sich nach den vorgesehenen Betriebsbedingungen (z.B. Gasbeschaffenheit, Gastemperatur, Betriebsdruck).