Anhang 3: - Zusammenstellung baujahrabhängiger Einzelheiten
Tabelle 1 Mehrfachablängsägemaschine
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 1870-15 | nach VBG 7j Baujahr 1980-1994 | nach VBG 7j bis Baujahr 1979 | |
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Anordnung der Stellteile | Anordnung der Stellteile so, dass die Werkstückaufgabestelle eingesehen werden kann | Am Bedienplatz gefahrlos zu betätigen | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
Ingangsetzen | Vorschub und jeder Sägemotor müssen getrennt eingeschaltet werden können, der Betrieb muss angezeigt werden | Allgemeine Anforderungen VBG 7j | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
Stillsetzen | Es muss einen gemeinsamen Schalter geben, der alle Antriebe stillsetzt und - wenn eine Bremse vorhanden ist - abbremst. Zusätzlich müssen alle Antriebe auch separat stillgesetzt werden können | Allgemeine Anforderungen VBG 7j | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
NOT-AUS | Erforderlich am Hauptschaltpult und den Beschickungs- und Abnahmestellen | Erforderlich, es sei denn, der Betriebs-Aus ist leicht erkennbar und schnell erreichbar | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
Vorschub | Der mechanische Vorschub darf sich nur einschalten lassen, wenn alle Sägeblätter innerhalb des Arbeitsbereiches rotieren | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen |
Störung der Energieversorgung | Kein automatischer Anlauf nach Spannungswiederkehr, bei Maschinen mit pneumatischem Antrieb automatischer Anlauf durch Druckwächter verhindert | Unterspannungsauslösung erforderlich | Keine speziellen Anforderungen |
Bruchgefahr | Trennende Schutzeinrichtungen für Sägeblätter aus Stahl mit mindestens 2 mm, Leichtmetalllegierungen mit mindestens 3-5 mm, Polycarbonat mit mindestens 3 mm oder Gusseisen mit mindestens 5 mm Wandstärke | Allgemeine Anforderungen VBG 7j | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
Sägewelle | Aufnahmedurchmesser mindestens 30 mm | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen |
Sägeblattbefestigung | Es darf nicht möglich sein, Sägeblätter mit einem größeren als für die Maschine vorgesehenen Durchmesser aufzuspannen; Spannflansche müssen folgende Anforderungen erfüllen: Spannflanschdurchmesser mindestens 1/4 des größten verwendbaren Sägeblattdurchmessers, Spannflächen mindestens 3 mm breit und hinterdreht, Vorkehrungen gegen Lösen des Sägeblattes beim Hochlaufen, Auslaufen oder Abbremsen (z.B. formschlüssige Verbindung zwischen Sägeblattflansch und Sägewelle) | Werkzeuge sind so aufzuspannen, dass sie sich während des Betriebes nicht von selbst lösen können | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
Wellenblockierung | Wenn zum Sägeblattwechsel erforderlich Wellenarretierung vorhanden | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen |
Bremse | Bei einer Auslaufzeit von mehr als 10 s Bremse erforderlich, Bremszeit max. 10 s | Bremse erforderlich ab Bj. 1982 | Keine speziellen Anforderungen |
Wegschleudern | Es müssen Abweiser vor jedem Sägeblatt vorhanden sein | Allgemeine Anforderungen VBG 7j | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
Rückschlagsicherungen | Vorschubkette mit Mitnehmer in Kombination mit einstellbaren Niederhaltern oder Vorschubkette ohne Mitnehmer mit Oberdruckwerk an jeder Sägeeinheit | Spaltkeile, ab Sägeblattdurchmesser > 450 mm zwangsgeführte Spaltkeile | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
Werkstückauflagen | Bei Maschinen mit manueller Werkstückabnahme auf der Auslaufseite erforderlich | Allgemeine Anforderungen VBG 7j | Keine speziellen Anforderungen |
Sicherung der Sägeblätter (nichtschneidender Teil) | Der Zugriff zum Sägeblatt muss durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen verhindert sein; bewegliche Schutzeinrichtung zum Sägeblattwechsel, Einstellen oder Wartung muss elektrisch verriegelt und mit einer Zuhaltung ausgeführt sein; oberhalb des Tisches Schutzhaube erforderlich | Verkleidung des Sägeblattes bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
Sicherung der Sägeblätter (Schneidbereich) | Seitliche Verkleidung mit einer Höhe von mindestens 1.400 mm über Boden, an der Aufgabe- und Abnahmeseite Abweiser (Rohr über die gesamte Breite der Maschine) in einem Abstand von mindestens 900 mm vom Sägeblatt entfernt erforderlich. Abweisende Schutzeinrichtungen müssen mindestens teilweise beweglich und mit den Antriebsmotoren der Sägewellen und des Vorschubes verriegelt sein | Allgemeine Anforderungen VBG 7j | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
Sicherung von Ketten und Vorschubeinrichtungen | Für den Vorschub nicht erforderliche Teile von Ketten müssen durch feststehende Schutzeinrichtungen gesichert sein, Quetschstellen zwischen Mitnehmern und festen Teilen müssen konstruktiv vermieden oder durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert werden | Allgemeine Anforderungen VBG 7j | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
Kraftbetriebene Verstellung der Sägeaggregate | Unter 500 mm Abstand Schalter ohne Selbsthaltung und so angebracht, dass der Gefahrbereich eingesehen werden kann | Allgemeine Anforderungen VBG 7j | Wie Baujahr 1980 - 1994 |
Tabelle 2 Stetigförderer
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 619 | nach VBG 10 bis Baujahr 1994 | |
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Gefährdungen durch Quetschen und Scheren | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind neben den Stetigförderern die Gefahrbereiche zwischen geförderten Lasten und festen Teilen der Umgebung durch Mindestabstände entsprechend Tabelle 1 von EN 349 zu vermeiden oder z.B. durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zu sichern | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Bei Vertikalumsetzeinrichtungen ist bei einer Resthöhe von weniger als 2,5 m der Bereich unter der Einrichtung zum Beispiel durch verriegelte Türen oder Schranken zu sichern, für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder durch Blockiereinrichtungen geschaffen werden | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei einem Freimaß kleiner 2 m und Betretbarkeit ohne Übersteigen eines Förderers ist eine Schalteinrichtung erforderlich, die die Abwärtsbewegung stoppt. Bei weniger als 500 mm Sicherung gegen Quetschen | |
Fangstellen | Feste Schutzeinrichtungen erforderlich | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Einzugsstellen | Allgemeine Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich: Einzugsstellen müssen durch Sicherheitsabstand konstruktiv vermieden, oder durch Füllstücke oder andere Maßnahmen gesichert werden. Trennende Schutzeinrichtungen müssen feststehend oder verriegelt sein. Spezielle Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich, es müssen gesichert werden:
| Allgemeine Anforderungen: Einzugsstellen, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans
oder durch das Bewegen von Schubelementen entstehen, sind zu vermeiden oder zu sichern
Spezielle Anforderungen:
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Gefährdungen durch Anstoßen und Anfahren | Entsprechend einer Beurteilung von Gefährdungen und Risiken sind Schutzmaßnahmen an Übergängen erforderlich (z. B. ausgekleidete Förderebene bei geringen Fördergeschwindigkeiten) | Verkehrswege neben, über oder unter Stetigförderern müssen ein gefahrloses Begehen ermöglichen |
Sicherung des Zugangs zu Gefahrbereichen | Um zu verhindern, dass Be- und Entladestellen an Stetigförderern als Zugänge zu Gefahrbereichen benutzt werden, sind diese entsprechend Anhang Fzu gestalten | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Einzellösungen auf Grundlage VBG 5 bzw. in Anlehnung an EN 619 |
Sicherung gegen Herabfallen von Gegenständen | An Fahrbahn- und Schienenenden müssen Endbegrenzungen angebracht sein | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Vertikalumsetzeinrichtungen mit hydraulischen und pneumatischen Triebwerken müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Sinkgeschwindigkeit bei Schlauchbruch ausgestattet sein | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei Undichtigkeiten im Leitungssystem darf das 1,5-fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit nicht überschritten werden | |
Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Lasten erforderlich | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Einrichtungen erforderlich, die verhindern, dass Personen durch herabfallendes oder abgeworfenes Ladegut verletzt werden können | |
Laufstege, Arbeitsbühnen, Zugänge | Es müssen sichere Zugänge zu Steuerständen und anderen Arbeitsplätzen für Bedienung, Inspektion, Reinigung und Wartung vorhanden sein | Vorhandene Steuerstände müssen ohne Gefahr erreicht oder verlassen werden können |
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden aus ausgeführt werden können, müssen:
| Falls erforderlich müssen für regelmäßig wiederkehrende Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsstände oder Bühnen vorhanden sein, die gefahrlos zugänglich sind und von denen die Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können | |
Elektrische Ausrüstung | Die elektrische Ausrüstung muss EN 60204-1 entsprechen | (es galt VDE 0113) |
Die Mindestschutzart bei Aufstellung im Freien beträgt IP55 (Schutzart für andere Aufstellung ist in EN 619 nicht festgelegt, übliche Anforderung im Holzbereich IP 54) | In VBG 10 keine Festlegung getroffen (früher üblich: IP 54 Allgemein mit Ausnahme von Motoren, dort IP 44) | |
Bei Energieausfall müssen alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden. Bewegungen ohne Antriebsenergie (ungewollter Vor- oder Rücklauf) müssen verhindert sein | Wenn Gefährdung von Personen besteht, muss ein ungewollter Rücklauf verhindert sein, bei abwärts geneigter Förderstrecke muss der Strang bei Ausfall des Antriebes gehalten werden | |
Steuerungen | Steuerungen müssen EN 954-1 entsprechen und mindestens Kat 1 erfüllen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Für Sonderbetriebsarten ist ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter erforderlich | Forderung in VBG 10 nicht enthalten | |
Start und Wiederanlauf | Bei Gefährdung durch Start oder Wiederanlauf muss ein Warnsignal vorgeschaltete werden | Warnsignal erforderlich, wenn der Stetigförderer von der Schaltstelle aus nicht mehr überblickt werden kann |
Wenn ein Stetigförderer einen anderen Stetigförderer belädt, muss eine Verriegelung vorgesehen sein | Forderung in VBG 10 nicht enthalten Empfehlung: Sicherung risikoabhängig analog EN 619 | |
Stopp | An allen Steuerständen müssen Stoppeinrichtungen vorhanden sein, die Stoppfunktion muss den Stetigförderer in kürzest möglichem Zeitraum dauerhaft stillsetzen. Bei Stetigförderersystemen ist eventuell ein zeitverzögertes Abschalten einzelner Teile erforderlich | (es galt VDE 0113) |
NOT-AUS | Müssen an allen Steuerständen, an allen Arbeitsplätzen und direkt zugänglichen Teilen, manuellen Be- und Entladestellen, Laufstegen und Übergabenstellen vorhanden sein. Von jedem direkt zugänglichen Punkt des Stetigförderers darf der nächste NOT-AUS-Schalter max. 10 m entfernt sein | Erforderlich im Arbeits- und Verkehrsbereich (Abstand zwischen 2 NOT-AUS-Schaltern nicht mehr als 20 m), an handbedienten Be- und Entnahmeeinrichtungen |
(nach EN 60204-1 darf das Wiedereinschalten nur möglich sein, wenn der NOT-AUS-Schalter, mit dem ausgelöst wurde, vorher von Hand entriegelt wurde) | Wenn der Förderer von einer Schaltstelle nicht mehr überblickt werden kann, darf ein Wiedereinschalten ohne vorherige Entriegelung des NOT-AUS nicht möglich sein | |
hydraulische und pneumatische Einrichtungen | Müssen EN 982 bzw. EN 983 entsprechen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Einrichten und Instandhalten | Unübersichtliche Anlagen benötigen einen oder mehrere Steuerplätze vor Ort (Einsehbarkeit des Gefahrbereiches) mit Steuereinrichtungen ohne Selbsthalt | Forderung in VBG 10 nicht enthalten (VBG 10 verlangt, dass der Stetigförderer bei Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten abgeschaltet wird) |
Überprüfung der Sicherheits- und EMV-Anforderungen | Es sind verschiedene Überprüfungen im Konstruktions-, Herstellungs- und Inbetriebnahmestadium erforderlich (Einzelheiten sind im Anhang H festgelegt) | Prüfungen sind nur für fahrbare Traggerüste erforderlich |
Benutzerinformation/Betriebsbestimmungen | Der Hersteller hat eine Betriebsanleitung mitzuliefern, diese muss unter anderem beinhalten:
| Stetigförderer müssen vor Instandsetzungsarbeiten und bei Störungen abgeschaltet werden, sie müssen gegen irrtümliche und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden |
Kennzeichnung | Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
| Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
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Lastein- und Lastausschleusstellen müssen mit einem Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werden | Forderung in VBG 10 nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |