DGUV Regel 103-015 - Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung

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Abschnitt 7 - 7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese Richtlinien sind anzuwenden ab Oktober 1986. Sie ersetzen die "Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung" (ZH 1/474) vom Oktober 1983.

7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1983 in Betrieb genommen worden sind oder im Bau waren, die Bestimmungen der Abschnitte 4.4.1, 4.6.1 und 4.6.2 sowie für Unterdruckanlagen Abschnitt 4.4.7 nicht anzuwenden.

7.3 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1983 in Betrieb genommen worden sind oder im Bau waren, die Bestimmungen der Abschnitte 4.1, 4.2, 4.3, 4.4.2 bis 4.4.6, 4.5 und 4.7.1 sowie für Überdruckanlagen Abschnitt 4.4.7 ab 1. Oktober 1986 anzuwenden.