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§ 74 BGV C24 - Sprengsignale

(1) Abweichend von § 39 Abs. 2 dürfen die Sprengsignale durch Zurufe ersetzt werden.

(2) Die Sprengsignale müssen durch optische Warnzeichen so ergänzt werden, dass sie von jedem unter Tage tätigen Versicherten wahrgenommen werden können. Die optischen Warnzeichen müssen sich von anderen Warnzeichen deutlich unterscheiden.

(3) Die Bedeutung der Sprengsignale müssen den Versicherten bekanntgegeben werden.