TRD 107 - TR Dampfkessel 107

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Abschnitt 5 TRD 107 - Kennzeichnung (1)

5.1 Alle Kesselteile sind wie folgt durch Einprägen zu kennzeichnen:

  • Zeichen des Herstellerwerkes,

  • Stahlsorte,

bei Lieferung mit Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 (EN 10204) zusätzlich mit:

  • Schmelzennummer oder Kurzzeichen,

  • Prüflos-Nummer (wobei der Probenträger besonders zu kennzeichnen ist),

  • Zeichen des Sachverständigen bzw. Werkssachverständigen.

5.2 Bei Kesselteilen aus den Stahlsorten nach Abschnitt 2.4 sind an Stelle der Kurznamen für die Stahlsorten nach DIN 17102 oder DIN 17103 die Stempelzeichen oder die Markennamen nach den VdTÜV-Werkstoffblättern 352/3, 354/3, 356/3 und 357/3 einzusetzen.

5.3 Bei Flanschen in genormten Abmessungen aus unlegierten Stählen genügt die Kennzeichnung nach DIN 2519 Abschnitt 6.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)