TRD 402 - TR Dampfkessel 402

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Abschnitt 12 TRD 402 - Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitung (1)

12.1 Jeder Heißwassererzeuger muß mit mindestens einer zuverlässigen Sicherheitseinrichtung gegen Temperaturüberschreitung ausgerüstet sein.

12.2 Bei Heißwassererzeugern mit schnell regelbarer Beheizung müssen die Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitung nach Abschnitt 12.1 Sicherheitstemperaturbegrenzer gemäß DIN 3440 sein. Diese Sicherheitstemperaturbegrenzer müssen von Temperaturreglern unabhängige Geber haben. Sie müssen spätestens bei Uberschreiten der für den Heißwassererzeuger zulässigen Vorlauftemperatur ansprechen. Die Bauart der Einrichtungen muß die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit bei allen Betriebszuständen ermöglichen. Der Einbauort der Fühler für die Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitungen ist so zu wählen. daß die höchste Temperatur im Wärmeerzeuger bei allen Betriebsverhältnissen, auch bei Ausfall der Umwälzpumpen. sicher erfaßt wird. Die Fühler dürfen durch Absperrungen nicht unwirksam gemacht werden können.

12.3 Bei Heißwassererzeugern mit Eigendruckhaltung gilt die Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nach Abschnitt 11 als Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 12.1. ein Druckbegrenzer am Heißwassererzeuger als solche nach Abschnitt 12.2.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)