TRG 770 - TR Druckgase 770

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Abschnitt 1 TRG 770 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese Richtlinie gilt für das in § 14 DruckgasV im Bauartzulassungsverfahren vorgesehene Prüfen der mit dem Behälter lösbar verbundenen Ausrüstungsteile durch den Sachverständigen.

1.2 Diese Richtlinie gilt ferner für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DruckgasV mögliche Einzelprüfung der lösbar mit dem Behälter verbundenen Ausrüstungsteile durch den Sachverständigen, wenn die Teile der Bauart nach nicht gesondert zugelassen sind.

1.3 Es wird verwiesen auf:

  1. 1.

    TRG 250 Ausrüstung der Druckgasbehälter
    TRG 251 (2) Leitungen, Verbindungen und Zubehör
    TRG 252 Verschlüsse; Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen
    TRG 253 Absperreinrichtungen
    TRG 254 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen
    TRG 255 (3) Meßeinrichtungen
    TRG 256 Sonstige Ausrüstung

  2. 2.

    die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:

Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter (TRG 710).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

TRG 251 und TRG 255 in Vorbereitung.

(3) Amtl. Anm.:

TRG 251 und TRG 255 in Vorbereitung.