Abschnitt 1 TRG 770 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese Richtlinie gilt für das in § 14 DruckgasV im Bauartzulassungsverfahren vorgesehene Prüfen der mit dem Behälter lösbar verbundenen Ausrüstungsteile durch den Sachverständigen.
1.2 Diese Richtlinie gilt ferner für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DruckgasV mögliche Einzelprüfung der lösbar mit dem Behälter verbundenen Ausrüstungsteile durch den Sachverständigen, wenn die Teile der Bauart nach nicht gesondert zugelassen sind.
1.3 Es wird verwiesen auf:
- 1.
- 2.
die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter (TRG 710).