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Abschnitt 2 BGR 232 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Flügel sind diejenigen beweglichen Anlagenteile, die Fenster-, Tür- und Toröffnungen verschließen oder freigeben.

    Flügel sind z.B. Fensterflügel, Türflügel, Torflügel, Drehflügel, Kippflügel, Schwingflügel, Klappflügel, Wendeflügel, Faltflügel, Hubflügel, Senkflügel, Türblatt, Torblatt, Laden, Rollladen, Rollpanzer, Rollgitter, Scherengitter.

  2. 2.

    Kraftbetätigt sind Fenster, Türen und Tore, wenn die für die Bewegung der Flügel erforderliche Energie teilweise oder vollständig von Kraftmaschinen zugeführt wird.

    Türen und Tore, die ausschließlich von Hand betätigt und über eine selbsttätige Einrichtung, z.B. Türheber oder Feder, geschlossen oder geöffnet werden, sind nicht als kraftbetätigt anzusehen.

  3. 3.

    Schlupftüren sind Türen, die in Torflügeln eingebaut sind.

  4. 4.

    Hauptschließkante ist jede Schließkante des Flügels, die betriebsmäßig parallel zu ihrer Gegenschließkante verläuft und deren Abstand von der Gegenschließkante unmittelbar den Öffnungsgrad der Fenster-, Tür- oder Toröffnung bestimmt.

  5. 5.

    Nebenschließkante ist jede Schließkante des Flügels, die nicht Hauptschließkante ist.

  6. 6.

    Gegenschließkante ist jede Schließkante, die einer Haupt- oder Nebenschließkante des Flügels gegenüberliegt, wenn der Flügel die Fenster-, Tür- oder Toröffnung verschließt.

  7. 7.

    Ferngesteuert sind Flügel dann, wenn sie vom Bedienungsstandort aus nicht zu übersehen sind; ferngesteuert sind auch Flügel, deren Antrieb durch Steuerimpulse gesteuert wird, die z.B. durch Lichtschranken, Kontaktschwellen, Radareinrichtungen oder durch im Fußboden verlegte Induktionsschleifen ausgelöst werden oder von einem elektrischen Sender, einer Licht- oder Schallquelle ausgehen.

    Flügel sind dann nicht als ferngesteuert anzusehen, wenn deren Antrieb durch besondere Einrichtungen, z.B. durch Kontaktmatten, gesteuert wird, die sicherstellen, dass die Flügelbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet.

  8. 8.

    Von Hand zu betätigende Stellteile von Befehlseinrichtungen sind Bauteile festverlegter Antriebssteuerungen, durch deren Betätigung von Hand der Antrieb ein- oder ausgeschaltet wird.

  9. 9.

    Fangkräfte und Fangmomente sind die von der Fangvorrichtung bewirkten Kräfte und Momente, die den abstürzenden Flügel einschließlich der übrigen, vom Flügel mitbewegten Bauteile, z.B. der Wickelwelle, bis zum Stillstand verzögern.

  10. 10.

    Gefahrbereich ist der begehbare Bewegungsraum, in dem die Flügel Öffnungs- und Schließbewegungen ausführen und dadurch Personen gefährdet werden können.

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    Erläuterung der Bezeichnungen "Hauptschließkante", "Nebenschließkante" und "Gegenschließkante"