DGUV Information 208-048 - Sicherung palettierter Ladeeinheiten

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Schlankheit von Stapeln

Die Schlankheit von Stapeln - das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche - darf nicht größer als 6:1 sein. Der Standsicherheitsfaktor - die Sicherheit gegen Umkippen des Stapels - muss mindestens 2,0 betragen (siehe hierzu Anhang 1 der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte"). Bei besonders günstigen Bedingungen darf die Schlankheit größer gewählt werden, sofern erhöhte Standsicherheitsfaktoren eingehalten sind und die Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorliegt. Günstige Lagerbedingungen ergeben sich z. B. beim Zusammenwirken von

  • ebenem Lagerboden,

  • steifen Ladeeinheiten oder festem Lagergut,

  • hohem Beladungsgrad der Ladeeinheiten und

  • gleichmäßiger Lastverteilung.

Die Forderung nach besonders günstigen Lagerbedingungen schließt ein, dass sich keine weiteren Personen im Stapelbereich aufhalten.

Stapel sind lotrecht zu errichten. Beträgt die Neigung eines Stapels mehr als 2 %, so ist er in gefahrloser Weise abzubauen.