DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1.1 - 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1618_as_2.jpg
§ 1 Geltungsbereich
(1)Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
a.Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
b.Spielstätten,
c.Verkaufsstellen sowie
d.Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand,
in denen Versicherte
Umgang mit Bargeld,
Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
Zugriff auf Wertsachen
haben.
g_bu_1618_as_10.jpg

Diese DGUV Regel gilt für Betriebsstätten von Spielbanken, Spielhallen und Wettbüros zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

Die DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" gilt nicht in Schank-, Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben, in denen nach Spielverordnung (SpielV) die Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte begrenzt ist.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1618_as_2.jpg
§ 1 Geltungsbereich
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.
g_bu_1618_as_10.jpg

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.