DGUV Information 207-206 - Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

In der Regel werden bei ausschließlicher Flächendesinfektion < 2 m2 keine Stoffe eingesetzt, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich machen. Kann eine Substitution haut- oder atemwegssensibilisierender Stoffe (H317 oder H334), z. B. bei der Desinfektion von Flächen > 2 m2, nicht erfolgen, ist zu prüfen, ob eine Angebotsvorsorge erforderlich ist. Tätigkeiten mit einer inhalativen oder dermalen Exposition gegenüber sensibilisierenden Stoffen wie Formaldehyd, Glutaraldehyd, Glyoxal, Polyhexamethylenbiguanid oder 4-Chlor-3-methylphenol lösen eine Angebotsvorsorge aus. Bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes des krebserzeugenden Formaldehyds (H350), beispielsweise bei der Desinfektion großer Flächen in unzureichend belüfteten Räumen, ist eine Angebotsvorsorge auch auf den Aspekt der krebserzeugenden Wirkung auszurichten.