TRGL 181 - TR Gashochdruckleitungen 181

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Abschnitt 3 TRGL 181 - Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Drücke und Temperaturen (1)

3.1 Die Gashochdruckleitung muß mit zuverlässigen Einrichtungen ausgerüstet werden, die selbsttätig verhindern, daß während des Förderbetriebes und der Förderpausen unzulässige Überdrücke und Temperaturen auftreten.

3.2 Die Einstellung der Grenzwerte muß gegen unbefugte und unbeabsichtigte Änderung gesichert sein.

3.3 Die Einrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie jederzeit - ggf. nach ihrem Ausbau - prüfbar sind.

3.4 Die Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Überdrücke müssen so eingestellt sein, daß sie beim Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes ansprechen und eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindern. Sicherheitsventile müssen dem AD-Merkblatt A 2 entsprechen.

3.5 Aus Sicherheitseinrichtungen austretende Gase müssen gefahrlos abgeleitet werden können.

3.6 Der Einbau von Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Überdrücke kann entfallen, wenn nach Art der Druckerzeugung (z.B. bei Turboverdichtern und Kreiselpumpen aufgrund der Kennlinie) und der Betriebsweise der Gashochdruckleitung der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten werden kann.

3.7 In oberirdischen absperrbaren Leitungsabschnitten muß sichergestellt sein, daß keine unzulässige Drucksteigerung infolge Temperatureinfluß auftritt.

3.8 Soweit sicherheitstechnisch erforderlich (z.B. bei Gashochdruckleitungen für verflüssigte Gase zur Vermeidung von Dampfbildung), sind darüber hinaus Einrichtungen vorzusehen, die die Einhaltung von Mindestbetriebsüberdrücken sicherstellen.

3.9 Druckräume, die betriebsmäßig geöffnet werden (z.B. Molchschleusen), müssen mit Einrichtungen zur Druckanzeige und zum gefahrlosen Entspannen versehen sein. Für die Ausführung von Verschlüssen ist das AD-Merkblatt A 5 Nummern 3.3 bis 3.5 zu beachten.

Durch entsprechende Einrichtungen oder Hinweise ist sicherzustellen, daß eine Druckbeaufschlagung derartiger Druckräume erst nach deren ordnungsgemäßem Schließen möglich ist.

3.10 Erforderlichenfalls (z.B. für Verdichtungs- oder Entspannungsvorgänge) sind Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Temperaturen vorzusehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)