DGUV Information 209-082 - Gefahrstoffe im Modell- und Formenbau Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 8 - 8 Substitutionsprüfung

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Häufig kann durch Substitution eines Gefahrstoffs oder Verfahrens die Gefährdung so weit reduziert werden, dass aufwändige oder kostenintensive technische, organisatorische oder belastende persönliche Schutzmaßnahmen nicht mehr veranlasst werden müssen.

Die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch die Gefahrstoffe ergibt sich aus folgenden Faktoren:

  • Gefahrenhöhe der Gefahrstoffe (zum Beispiel ätzend > reizend)

  • Arbeitsverfahren (zum Beispiel ist der Spritzauftrag von Lacken gegenüber dem Streichauftrag in der Regel als kritischer zu bewerten.)

  • Menge der verwendeten Gefahrstoffe

Bei der Ersatzstoffprüfung besteht unter anderem die Pflicht

  • die Gefahrstoffe so auszuwählen, dass die Gefahrenhöhe minimiert wird.

    Die resultierende Substitutionspflicht ist dabei umso größer, je höher die jeweilige Gesundheitsgefährdung durch einen Gefahrstoff ist. Auch Gefährdungen der Umwelt sowie physikalisch-chemische Gefahren (zum Beispiel Brand- oder Explosionsgefahren) müssen mitberücksichtigt werden. Die Gefahrenhöhe von Gefahrstoffen kann anhand der Gefahrenhinweise beurteilt werden (H-Sätze/EUH-Sätze, die zum Beispiel in den Sicherheitsdatenblättern stehen). Eine Hilfestellung gibt Tabelle 1. Die Gefahren durch Einatmen, die chronischen Gesundheitsgefahren und die physikalisch-chemischen Gefahren müssen grundsätzlich zuerst minimiert werden.

  • das Arbeitsverfahren möglichst sicher zu gestalten und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen.

  • die Menge der Gefahrstoffe auf das notwendige Maß zu beschränken.

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Weitergehende Informationen zur Ersatzstoffprüfung sind in der Broschüre "Das GHS-Spaltenmodell 2020" des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) enthalten. Informationen zur Substitution sind auch in WINGIS und GisChem enthalten.
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Tabelle 1 Einteilung der Gefährdungen nach der relativen Höhe

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Diese H-Sätze kommen in der Tabelle mehrfach vor. Das bedeutet, dass je nach Stoff eine unterschiedliche Gefahrenhöhe vorliegen kann. Die tatsächliche Gefahrenhöhe dieses Stoffs muss in diesem Fall individuell ermittelt werden.

Beispiele: Tätigkeiten, bei denen einatembare Hartholzstäube oder alveolengängige Quarzstäube freigesetzt werden

WGK: Wassergefährdungsklasse

Sa: Atemwegssensibilisierende Stoffe, Sh: Hautsensibilisierende Stoffe, Sah: An beiden Zielorganen allergieauslösende Stoffe

Diese Gase können durch Luftverdrängung zum Ersticken führen (Beispiel: Kohlenstoffdioxid).

Flammpunkt >60 - 100 °C, kein H-Satz

Bei Flüssigkeiten Flammpunkt >100 °C, kein H-Satz

Feuchtarbeit sind gemäß TRGS 401 Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.

H: Hautresorptive Stoffe, siehe TRGS 900. Diese Stoffe können leicht durch die Haut in den Körper gelangen und zu gesundheitlichen Schäden führen.