TRD 603 Blatt 1 - TR Dampfkessel 603 Blatt 1

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Abschnitt 2 TRD 603 Blatt 1 - Anforderungen an die Ausrüstungsteile (1)

2.1 Druckregeleinrichtungen und Begrenzer für den Niederdruckbetrieb müssen absperrbar eingerichtet sein und voneinander unabhängige Geber haben. Der Wasserstandbegrenzer muß unabhängig von den Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen und dem Wasserstandregler arbeiten. Die elektrischen Einrichtungen dürfen nicht nach dem Arbeitsstromprinzip geschaltet sein, so daß die Begrenzer auch bei Stromunterbrechung die Beheizung abschalten und gegen selbsttätiges Wiedereinschalten verriegeln.

2.2 Die elektrische Einrichtung der gesamten Regel-, Steuer- und Sicherheitsgeräte, gegebenenfalls auch die der selbsttätigen Umschaltvorrichtung, ist nach einem Schaltplan zu errichten, der von einem Sachverständigen überprüft und in Ordnung befunden worden ist.

2.3 Bauart, Anschlüsse und Verbindungen außerhalb des Dampferzeugers liegender Regler und Begrenzer für den Wasserstand mit dem Dampferzeuger müssen den Anforderungen der TRD 401 für die Verbindung der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen mit dem Dampferzeuger entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindungen den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluß von zwei Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen entsprechen. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Feuerung ermöglichen (Verblockung).

2.4 Die Zuverlässigkeit der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nach Abschnitt 1.1, des Wasserstandreglers nach Abschnitt 1.3 und des Wasserstandbegrenzers nach Abschnitt 1.1 sind nachzuweisen (2).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten.