DGUV Regel 101-603 - Branche Abbruch und Rückbau

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Maschinelle Abbrucharbeiten

Der Einsatz von Abbruchmaschinen ermöglicht sichere Teil- sowie Totalabbrüche von Bauwerken. Unkontrolliert herabfallende oder umstürzende Bauteile stellen eine wesentliche Gefährdung bei maschinellen Abbrucharbeiten dar. Sorgen Sie dafür, dass Abbruchbagger eine genormte Sicherheitskabine mit Schutzgittern besitzen. Es dürfen sich keine Personen in den abzubrechenden Bauwerksteilen sowie im Gefahrenbereich des Abbruchbaggers aufhalten. Sorgen Sie dafür, dass vor den maschinellen Abbrucharbeiten vorhandene Schadstoffe fachgerecht entfernt werden.

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Abb. 93
Abbruchbagger mit Longfrontausrüstung

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Abb. 94
Kabine mit Schutzgitter

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Abb. 95
Ferngesteuerte Abbruchmaschine

ccc_3659_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

ccc_3659_02.jpgWeitere Informationen
  • Bekanntmachung zur Betriebssicherheit 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (BekBS 1114)

ccc_3659_30.jpgGefährdungen

Bei maschinellen Abbrucharbeiten bestehen insbesondere Gefährdungen durch:

  • unkontrolliert bewegte Teile, z. B. herabfallende und umstürzende Bauteile, Streuflug von Abbruchmaterial

  • Umsturz bzw. Einbruch des Abbruchgerätes aufgrund eines nicht ausreichend tragfähigen Untergrundes, nicht tragfähiger Decken, zu steile Auffahrrampen oder Hohlräume

  • mineralischen Staub

  • Lärm

  • Vibrationen

  • Stromschlag, z. B. durch elektrische Leitungen

ccc_3659_31.jpgMaßnahmen

Planen und Vorbereiten der Abbrucharbeiten

Legen Sie die Abbruchreihenfolge unter Beachtung der Baukonstruktion fest. Wählen Sie geeignete Abbruchverfahren, -maschinen und -werkzeuge aus.

Weisen Sie Ihren Baugeräteführer bzw. Ihre Baugeräteführerin und die weiteren auf der Baustelle tätigen Beschäftigten in die Abbruchaufgabe ein. Nutzen Sie hierfür Ihre schriftliche Abbruchanweisung.

Aufsichtführende bei Abbrucharbeiten

Sorgen Sie dafür, dass Ihre aufsichtführende Person fachlich geeignet und bei den Abbrucharbeiten ständig anwesend ist.

ccc_3659_26.jpgVermeiden Sie, Maschinenführer oder Maschinenführerinnen gleichzeitig als Aufsichtführende einzusetzen. Beide Funktionen erfordern jeweils volle Konzentration und lassen sich grundsätzlich nicht gleichzeitig in einer Person vereinen.

Anforderungen an Abbruchbagger

Setzen Sie nur Abbruchbagger mit ausreichender Reichweite und -höhe ein. Beim Abgreifen muss die Höhe des Abbruchwerkzeuges mindestens 0,50 m höher als das höchste abzubrechende Bauteil sein.

Die Leistungsfähigkeit des Abbruchbaggers muss auf die Anforderungen der Abbruchwerkzeuge abgestimmt sein.

Abbruchbaggerkabinen müssen zum Schutz des Maschinenführers bzw. der Maschinenführerin vor herabfallenden Gegenständen mit Schutzgitter FOPS (Falling Object Protective Structure) und von vorne FGPS (Front Guard Protective Structure) ausgestattet sein.

Beachten Sie die in der Betriebsanleitung des Herstellers der Abbruchmaschine enthaltenen Sicherheitshinweise.

Anforderungen an Abbruchmaschinenführende

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Abbruchmaschinenführenden unterwiesen und zum sicheren Bedienen der Maschinen geeignet sind. Die Beauftragung Ihrer Abbruchmaschinenführenden sollte schriftlich erfolgen.

ccc_3659_11.jpgQualifizierungsangebote für Abbruchbaggerführer und -führerinnen finden Sie z. B.

unterccc_3659_22.jpgwww.zumbau.org oder

ccc_3659_22.jpgwww.deutscher-abbruchverband.de

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Abb. 96
ZUMBau Logo

Sicherheitsabstände

Halten Sie grundsätzlich die Sicherheitsabstände zwischen Abbruchmaschine und abzubrechendem Bauwerk entsprechend den Abbildungen ein.

ccc_3659_26.jpgWeiterführende Informationen zu den Sicherheitsabständen beim Einsatz von Abbruch- und Longfrontbaggern finden Sie im Anhang 4.1.

Sichere Durchführung der Abbrucharbeiten

Führen Sie die Abbrucharbeiten nach den Festlegungen Ihrer Abbruchanweisung durch.

Sorgen Sie dafür, dass die Ausführung maschineller Abbrucharbeiten durch einen fachlich geeigneten und weisungsbefugten Aufsichtführenden beaufsichtigt wird.

Der Aufenthalt von Personen in den abzubrechenden Bauwerksteilen sowie im Gefahrbereich des Abbruchbaggers ist während der Abbrucharbeiten verboten.

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Abb. 97
Sicherheitsabstände

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Abb. 98
Staubbindeanlage

Sorgen Sie für eine sichere, möglichst waagerechte und ebene Standfläche des Abbruchbaggers. Sie muss hohlraumfrei und tragfähig sein.

Hohlräume, wie z. B. Keller, sollen vor dem Befahren mit dem Abbruchbagger verfüllt werden. Beseitigen Sie dazu die Kellerdecken. Das Verfüllmaterial ist ausreichend zu verdichten.

Sollen Decken von Kellern oder anderen Räumen erhalten bleiben und sollen diese mit Abbruchmaschinen befahren werden, ist die Tragfähigkeit dieser Decken nachzuweisen. Gegebenenfalls sind die Decken geeignet abzustützen und die Lasten sicher abzuleiten.

Vermeiden Sie eine Geräteüberlastung durch Schutt, Bauteile oder durch Verfangen der Arbeitswerkzeuge.

Entfernen Sie vorab labile Bauteile.

Weisen Sie Ihren Geräteführer bzw. Ihre Geräteführerin an, dass er die Abbruchtätigkeiten so durchführt, dass keine Bauteile in Richtung des Abbruchbaggers herabfallen.

Bauteile dürfen nicht durch Unterhöhlen oder Einschlitzen zum Einsturz gebracht werden.

Sorgen Sie für die Kleinstückigkeit des Abbruchmaterials durch die richtige Wahl des Abbruchwerkzeuges, z. B. Pulverisierer.

Rüsten Sie Einziehhaken und Arbeitsstiele an Abbruchbaggern mit Abweisblechen aus.

Räumen Sie Schuttmassen kontinuierlich ab, damit Wände, Stützen und Decken nicht überlastet werden.

Bei unerwarteten Gefahrensituationen hat Ihr Abbruchbaggerfahrer bzw. Abbruchbaggerfahrerin die Arbeiten sofort einzustellen und den Aufsichtführenden zu informieren.

Im Baustellenbereich müssen grundsätzlich Warnkleidung, Industrieschutzhelm und Sicherheitsschuhe getragen werden.

Verkehrswege

Überprüfen Sie die Tragfähigkeit und Befahrbarkeit der Verkehrswege für den Abbruchbagger. Achten Sie dabei insbesondere auf Kanäle und Schachtabdeckungen.

Aufschüttungen als Standfläche

Aufschüttungen für Abbruchmaschinen müssen tragfähig, eben und hohlraumfrei hergestellt werden. Beachten Sie dabei insbesondere folgende Hinweise:

  • Das verwendete Schüttgut muss kleinstückig und ausreichend verdichtet sein. Als geeignete Stückigkeit des Materials wird eine Korngröße bis 200 mm empfohlen. Die Belastbarkeit kann durch Lastplattenversuche nachgewiesen werden.

  • Bei Aufschüttungen höher als 10 m muss ein schriftlicher Standsicherheitsnachweis erbracht werden.

  • Die Neigung der Auffahrtrampe darf nicht steiler als 1:10 sein.

  • Stellen Sie die Standfläche für die Abbruchmaschine waagerecht und mindestens 4 m breiter und 8 m länger als das Baggerlaufwerk her.

Staubbekämpfung

Vermeiden Sie durch die Wahl eines geeigneten Abbruchverfahrens und Abbruchwerkzeuges die Freisetzung von Staub. Dies kann durch Staubabsaugung nahe an der Quelle oder mit Wasserbindung erfolgen.

Staubbindung durch Wasser ist durch den Einsatz von Staubbindeanlagen, Sprühdüsen am Abbruchwerkzeug oder mit Hilfe von ausreichend bemessenen Wasserschläuchen möglich.

Sorgen Sie dafür, dass die Personen, die mit der Staubbekämpfung beschäftigt sind, nicht durch die Abbrucharbeiten gefährdet werden.

Maschinenführende haben bei Staubfreisetzung die Tür der Fahrerkabine geschlossen zu halten.