TRD 702 Anlage 1 - TR Dampfkessel 702 Anlage 1

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Abschnitt 7 TRD 702 Anlage 1 - Sicherung gegen unzulässiges Erwärmen im Bereich des Schlackeabwurfs (1)

7.1 Während des Betriebes ist eine unzulässige Erwärmung (2) im Bereich des Schlackeabwurfs in einen Bunker, Trichter oder dgl. zu vermeiden.

7.2 Die Forderung nach Abschnitt 7.1 gilt z.B. als erfüllt, wenn die Anlage im Bereich des Schlackeabwurfs mit einem zuverlässigen Temperaturbegrenzer (3) ausgerüstet ist, der die Feuerung innerhalb von 10 Minuten abschaltet und verriegelt (s. Abschnitt 3 (5)).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Der Grenzwert ist anlagenbezogen festzulegen und durfte im Regelfall in der Größenordnung bei 300 °C bis 400 °C liegen.

(3) Amtl. Anm.:

Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen.