TRG 601 - TR Druckgase 601

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Abschnitt 2 TRG 601 - Prüfung neuer feuerverzinkter Behälter (1)

2.1 Bei der Prüfung neuer feuerverzinkter Behälter sind vorzunehmen:

die Werkstoffprüfung an verzinkten Flaschen, bei größeren Behältern an verzinkten Proben,
der Wasserdruckversuch vor dem Verzinken,
die äußere und innere Untersuchung vor und nach dem Verzinken, die Leergewichtsbestimmung vor und nach dem Verzinken,
die Prüfung des Rauminhaltes bei innen verzinkten Behältern nach dem Verzinken.

2.2 In der Typenbezeichnung ist das vor dem Feuerverzinken festgestellte Leergewicht des gebeizten Behälters anzugeben.

2.3 Bei dem auf Behältern für verflüssigte Gase anzugebenden Leergewicht ist von dem verzinkten Behälter auszugehen.

2.4 Bei serienmäßig hergestellten, innen verzinkten Behältern gleicher Type für verflüssigte Gase kann im Einvernehmen mit dem Sachverständigen der Rauminhalt abweichend von Absatz 1 vor dem Verzinken festgestellt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Rauminhalt des Behälters nach dem Verzinken gleich oder größer ist als der der Bestimmung des höchstzulässigen Füllgewichtes zugrunde gelegte Rauminhalt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)