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Abschnitt 5.1 - 5 Bewertung und Auswahl

5.1 Allgemeines

5.1.1 CE-Kennzeichnung

Rettungsausrüstungen müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Sie besteht entsprechend der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) aus dem Kurzzeichen "CE" (communauté européenne). Für Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten ist darüber hinaus zum CE-Zeichen die Kennnummer der gemeldeten Stelle (vierstellig), die die zusätzliche Kontrolle der fertigen persönlichen Schutzausrüstung durchführt, hingefügt.

Die CE-Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

5.1.2 Kennzeichnung

Zur eindeutigen Identifikation sind Rettungsausrüstungen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet. Jedes lösbare Bestandteil enthält mindestens folgende Angaben:

  • Typ- und Modell/Bezeichnung,

  • Namen, Zeichen oder andere Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten bzw. der Handelsname,

  • Chargen- oder Seriennummer des Bestandteiles oder ein anderes Zeichen der Nachweisbarkeit z.B. Herstellungsjahr,

  • Nummer und das Jahr der entsprechenden EN-Norm,

  • ein Piktogramm, das anzeigt, dass die Benutzer die vom Hersteller gelieferten Informationen lesen müssen.

Ein Muster der CE-Kennzeichnung und einer Konformitätserklärung sind in Anhang 1 dargestellt.

5.1.3 Gebrauchsanleitung

Jedem System oder Bestandteil ist eine schriftliche Gebrauchsanleitung (Information des Herstellers) in deutscher Sprache beigefügt.