Abschnitt 5.1 - 5 Bewertung und Auswahl
5.1 Allgemeines
5.1.1 CE-Kennzeichnung
Rettungsausrüstungen müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Sie besteht entsprechend der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) aus dem Kurzzeichen "CE" (communauté européenne). Für Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten ist darüber hinaus zum CE-Zeichen die Kennnummer der gemeldeten Stelle (vierstellig), die die zusätzliche Kontrolle der fertigen persönlichen Schutzausrüstung durchführt, hingefügt.
Die CE-Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
5.1.2 Kennzeichnung
Zur eindeutigen Identifikation sind Rettungsausrüstungen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet. Jedes lösbare Bestandteil enthält mindestens folgende Angaben:
Typ- und Modell/Bezeichnung,
Namen, Zeichen oder andere Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten bzw. der Handelsname,
Chargen- oder Seriennummer des Bestandteiles oder ein anderes Zeichen der Nachweisbarkeit z.B. Herstellungsjahr,
Nummer und das Jahr der entsprechenden EN-Norm,
ein Piktogramm, das anzeigt, dass die Benutzer die vom Hersteller gelieferten Informationen lesen müssen.
Ein Muster der CE-Kennzeichnung und einer Konformitätserklärung sind in Anhang 1 dargestellt.
5.1.3 Gebrauchsanleitung
Jedem System oder Bestandteil ist eine schriftliche Gebrauchsanleitung (Information des Herstellers) in deutscher Sprache beigefügt.