TRD 460 - TR Dampfkessel 460

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Abschnitt 8 TRD 460 - Betrieb (1)

8.1 Spätestens bis zur Inbetriebsetzung der Rauchgasreinigungsanlage muß die Betriebsanweisung vorhanden sein.

8.2 Das in Rauchgasreinigungsanlagen eingesetzte Personal ist über die auftretenden Gefahren vor dem ersten Einsatz und in regelmäßigen Zeitabständen zu unterweisen (2). Hierzu gehören auch Unterweisungen hinsichtlich des Brandschutzes ggf. des Explosionsschutzes, der Rettungswege und des Einsatzes von persönlichen Schutzausrüstungen.

8.3 Während des Betriebes muß die Anlage von unterwiesenem Personal regelmäßig kontrolliert werden.

8.4 Die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Fristen sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.

8.5 Stellen, an denen besondere Betriebsverhältnisse auftreten können, z.B. reduzierende Atmosphäre, Taupunktunterschreitungen, Korrosionen, Erosionen, Staubablagerungen etc., sind in geeigneten Zeitabständen auf Abtragungen oder Beschädigungen der Schutzschicht zu kontrollieren. Dies gilt z.B. auch für fest eingebaute Steigvorrichtungen und für Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz.

8.6 Beim Umgang mit gefährlichen Einsatz-, Hilfs-, Rest- und Abfallstoffen, z.B. Ammoniak, Natronlauge, Schwefelsäure, Branntkalk o.ä., sind die Vorschriften des 3. Abschnittes der Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Bei der Lagerung von Abfallstoffen sind - soweit zutreffend - die Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechtes zu beachten.

8.7 Mit Instandhaltungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, ihre Ausführung überprüft und die Arbeitsstelle freigegeben sind (Freigabeverfahren) (3).

In Abhängigkeit von möglichen Gefahren sind persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

8.8 Sollen Teile der Anlage während des Betriebes befahren werden, so ist durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung von Personen zu verhindern. Dazu gehören z.B. in Abhängigkeit von möglichen Gefahren Messen der Atmosphäre, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Sicherungsposten und Rettungskette.

Ein Befahren ist nicht zulässig beim Anfahren einer Dampfkesselanlage, die in Teilbereichen eine gemeinsame Rauchgasabführung mit dem zu befahrenden Anlageteil hat.

8.9 Bei der Oberflächenbehandlung in Behältern, Kanälen und dergleichen ist die Nr. 1 des Anhanges IV zur Gefahrstoffverordnung zu beachten.

8.10 An Anlagen, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, dürfen Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten nur durch Fachbetriebe nach § 19l WHG durchgeführt werden.

8.11 Wiederaufheiz-Feuerungen sind in Anlehnung an TRD 411, TRD 412 bzw. TRD 413 zu betreiben.

Beim Zusammenführen von Abgasströmen muß sichergestellt sein, daß keine zündfähigen Gemische auftreten können bzw. daß eine Zündung zündfähiger Gemische ausgeschlossen ist.

8.12 Brandschutzmaßnahmen sind in Anlehnung an VGB M 112 durchzuführen.

Die Verantwortlichkeiten, die Zuständigkeiten für Brandschutz und die erforderlichen Maßnahmen sind in Zusammenarbeit mit den Beteiligten festzulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Siehe auch UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und GefStoffV § 20 Abs. 2

(3) Amtl. Anm.:

Siehe TRD 601 Blatt 2 und VBG 2, § 22