TRGL 192 - TR Gashochdruckleitungen 192

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Abschnitt 6 TRGL 192 - Entspannungsmaßnahmen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

6.1 Entspannungsmaßnahmen bei Gashochdruckleitungen ohne Dehnungsausgleicher

Entspannungsmaßnahmen (Abbau von Dehnungen im Rohr) müssen veranlaßt werden, wenn:

  1. 1.

    im meistbeanspruchten Rohrleitungsquerschnitt die zulässigen Vergleichsdehnungen epsilon.gifv nach Bild 1 erreicht werden oder

  2. 2.

    die in einem geraden Rohrabschnitt vor einem Bogen gespeicherte elastische Dehnung so groß ist, daß sie bei Verringerung der Reibkräfte zwischen eingeerdetem Rohr und Boden soviel Verschiebung des Rohres freigeben würde, daß im meistbeanspruchten Querschnitt (des Rohrbogens) die zulässige Vergleichsdehnung nach Bild 1 überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn die zum Bild 2 genannten drei Bedingungen erfüllt sind. Bei einer geringen zu erwartenden Verschiebung kann im Bogen die Vergleichsdehnung des geraden Rohres gemäß Bild 1 zugelassen werden.

6.2 Entspannungsmaßnahmen bei Gashochdruckleitungen mit Dehnungsausgleichern

6.2.1 Entspannungsmaßnahmen müssen veranlaßt werden, wenn

  1. 1.

    im meistbeanspruchten Rohrleitungsquerschnitt die zulässigen Vergleichsdehnungen epsilon.gifv nach Bild 1 erreicht werden und ein Abbau der Dehnungen über die Dehnungsausgleicher nicht mehr erfolgen kann oder

  2. 2.

    die in einem geraden Rohrabschnitt vor einem Bogen gespeicherte elastische Dehnung so groß ist, daß sie bei Verringerung der Reibkräfte zwischen eingeerdetem Rohr und Boden soviel Verschiebung des Rohres freigeben würde, daß im meistbeanspruchten Querschnitt (des Rohrbogens) die zulässige Vergleichsdehnung nach Bild 1 überschritten wird. Bei einer geringen zu erwartenden Verschiebung kann im Bogen die Vergleichsdehnung des geraden Rohres gemäß Bild 1 zugelassen werden.

6.2.2 Abweichend von Nummer 6.2.1 kann für U- bzw, Lyra-Bogen-Dehner bei ausreichender Überwachung der Bewegung ein örtliches Fließen aufgrund von Biegebeanspruchungen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen zugelassen werden.