TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9 TRbF 40 - Blitzschutz (1)

(1) Oberirdische Tanks sowie unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, müssen betrieblich durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzschlag geschützt sein. (2)

(2) Absatz 1 gilt auch für oberirdische Tanks im Freien, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gefahrklassen AI, AII oder B in einem Auffangraum gelagert werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)

(2) Amtl. Anm.:

z.B. gemäß DIN VDE 0185 Teil 1 und 2