TRB 852 - TR Druckbehälter 852

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Abschnitt 5 TRB 852 - Zusätzliche Anforderungen bei sehr giftigen oder giftigen Gasen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Verwendung von Atemschutz/Körperschutz bei bestimmten sehr giftigen Gasen

Es ist sicherzustellen, daß die Beschäftigten während des Abfüllens von Schwefelwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Phosgen, Cyanwasserstoff (Blausäure) oder Fluor die erforderliche Schutzbekleidung tragen und Atemschutzgeräte dauernd mitführen, die ihnen die Flucht ermöglichen.

5.2 Beaufsichtigung

Während des Abfüllens sehr giftiger oder giftiger Gase muß eine sachkundige Person ständig anwesend sein. Die Beaufsichtigung kann auch durch eine Monitorüberwachung von einer ständig besetzten Meßwarte erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß im Anforderungsfall schnell eingegriffen werden kann.