TRD 403 - TR Dampfkessel 403

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Abschnitt 10 TRD 403 - Beleuchtung (1)

LS 10.1 Die Dampfkesselanlage, insbesondere im Bereich der Armaturen und der Sicherheitseinrichtungen, sowie die Rettungswege müssen beleuchtet sein.

LS 10.2 Für die Rettungswege und deren Ausgänge muß eine Notbeleuchtung vorhanden sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)