DGUV Grundsatz 310-007 - Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Inhalt und Umfang der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, den Teilnehmenden Kenntnisse zum Stand der Technik und zum einschlägigen Regelwerk sowie praktische Fähigkeiten zu vermitteln.

Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem im Anhang 4.1 beschriebenen Kompetenzprofil für Personen, die mit der Prüfung von Getränkeschankanlagen beauftragt werden können. Dieses ist den Teilnehmenden der Lehrgänge bekannt zu machen und auszuhändigen.

Grundlehrgang

Der Grundlehrgang umfasst einschließlich der Abschlussprüfung eine Ausbildungszeit von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (UE).

Fortbildung

Zur qualifizierten Aufgabenbewältigung ist eine regelmäßige Fortbildung von zur Prüfung befähigten Personen für Getränkeschankanlagen erforderlich. In einem maximalen Zeitabstand von jeweils 5 Jahren sind Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren.

Anmerkung:

Die Länge einer Unterrichtseinheit (UE) richtet sich nach der Ausbildungsform, siehe Kapitel 3.