§ 98 BGV C24 - Absperren
Abweichend von § 35 darf der Sprengberechtigte bei der Durchführung von Schneefeldsprengungen auch durch andere Absperrmaßnahmen sicherstellen, dass sich keine Personen im Sprengbereich nach § 97 aufhalten.
Abweichend von § 35 darf der Sprengberechtigte bei der Durchführung von Schneefeldsprengungen auch durch andere Absperrmaßnahmen sicherstellen, dass sich keine Personen im Sprengbereich nach § 97 aufhalten.