TRD 507 - TR Dampfkessel 507

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 TRD 507 - Umfang der Wasserdruckprüfung (1)

3.1 Die wiederkehrende Wasserdruckprüfung erstreckt sich auf den Dampfkessel und die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie die Druckausdehnungsgefäße und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler (s. § 16 Abs. 2 DampfkV)(2).

3.2 Bei Zwischenüberhitzern (3) kann auf die Wasserdruckprüfung verzichtet werden, wenn die Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(3) Amtl. Anm.:

Siehe TRD 500 Fußnote 1)