TRG 220 - TR Druckgase 220

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Abschnitt 5 TRG 220 - Berechnungstemperatur (1)

5.1 Als Berechnungstemperatur gilt in der Regel +20 °C.

5.2 Für Ausrüstungsteile aus metallischen Werkstoffen nach TRG 250 beträgt die Berechnungstemperatur +50 °C.

5.3 Werden Bauteile, die dem Druck der Füllung ausgesetzt sind, auf eine höhere Temperatur als 50 °C gebracht, gilt diese als Berechnungstemperatur.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)