TRAC 410 - TR Acetylenanlagen 410

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 TRAC 410 - Zulassungsprüfung (1)

3.1 Die Bundesanstalt für Materialprüfung prüft, ob die Bauart und die vorgesehene Betriebsweise den Anforderungen der AcetV(2) und der TRAC entsprechen. Für die Prüfung gilt die Prüfrichtlinie TRAC 401 -Richtlinie für die Prüfungen von Acetylenanlagen durch Sachverständige.

3.2 Stellt die Bundesanstalt für Materialprüfung bei der Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit fest, daß Unterlagen oder Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, so wirkt sie beim Antragsteller auf Vervollständigung oder Berichtigung hin. Weicht der Gegenstand von den Bestimmungen der TRAC ab und ist im Antrag die Abweichung nicht begründet worden, veranlaßt die Bundesanstalt für Materialprüfung die Vervollständigung des Antrages.

3.3 Ist die Bauartzulassung für eine Baugruppe beantragt worden, beschränkt sich die Bundesanstalt für Materialprüfung auf die Prüfung der Größen, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baugruppe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

3.4 Liegt eine Abweichung von den Bestimmungen der TRAC vor, prüft die Bundesanstalt für Materialprüfung, ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.5 Zur Klärung bestimmter Fragen kann die Bundesanstalt für Materialprüfung beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere sachverständige Stelle hinzugezogen wird. Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann sich auf Gut. achten anderer Prüfstellen oder anderer Sachverständiger stützen.

3.6 Ober die Art und das Ergebnis der Prüfung fertigt die Bundesanstalt für Materialprüfung einen Bericht an, der auch eine zusammenfassende Beurteilung und die vorgeschlagenen Maßgaben enthält. Dazu gehören auch Vorschläge der Kennzeichen und Angaben, mit denen der Zulassungsgegenstand versehen sein muß. Die Bundesanstalt für Materialprüfung übersendet ihren Bericht in einer Ausfertigung dem Antragsteller und in drei Ausfertigungen zusammen mit dem Antrag und den mit ihrem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen der Zulassungsbehörde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)