DGUV Information 203-071 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer

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Abschnitt 2.21 - 2.21 Unternehmer

ist derjenige, auf dessen Weisung und Rechnung das Unternehmen handelt und dem das Ergebnis unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (siehe SGB VII § 136 Abs. 3). Unternehmer ist, wer das Risiko trägt, die Unternehmensziele bestimmt sowie die Personal- und Sachmittelhoheit besitzt. Der Unternehmer trägt die Gesamtverantwortung, also auch die für den Arbeitsschutz. Neben dem Unternehmer können auch

  • sein gesetzlicher Vertreter,

  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens, Betriebes oder eines Betriebsteils beauftragt sind sowie

  • sonstige im Rahmen einer Pflichtenübertragung verpflichtete Personen

verantwortlich sein.

Nachgeordnete Führungskräfte und Beauftragte können nur im Rahmen der schriftlich übertragenen Aufgaben und Befugnisse Verantwortung tragen (siehe auch § 13 "Pflichtenübertragung" DGUV Vorschrift 1).

In dieser Schrift wird der Begriff "Unternehmer" dem im staatlichen Arbeitsschutzrecht verwendeten Begriff "Arbeitgeber" gleichgesetzt.