Abschnitt 2.21 - 2.21 Unternehmer
ist derjenige, auf dessen Weisung und Rechnung das Unternehmen handelt und dem das Ergebnis unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (siehe SGB VII § 136 Abs. 3). Unternehmer ist, wer das Risiko trägt, die Unternehmensziele bestimmt sowie die Personal- und Sachmittelhoheit besitzt. Der Unternehmer trägt die Gesamtverantwortung, also auch die für den Arbeitsschutz. Neben dem Unternehmer können auch
sein gesetzlicher Vertreter,
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens, Betriebes oder eines Betriebsteils beauftragt sind sowie
sonstige im Rahmen einer Pflichtenübertragung verpflichtete Personen
verantwortlich sein.
Nachgeordnete Führungskräfte und Beauftragte können nur im Rahmen der schriftlich übertragenen Aufgaben und Befugnisse Verantwortung tragen (siehe auch § 13 "Pflichtenübertragung" DGUV Vorschrift 1).
In dieser Schrift wird der Begriff "Unternehmer" dem im staatlichen Arbeitsschutzrecht verwendeten Begriff "Arbeitgeber" gleichgesetzt.