Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.5 - 3.5 Persönliche Schutzausrüstungen

Gemäß §§ 23 und 29 bis 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit § 2 PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Für Sprengarbeiten können aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung je nach Tätigkeit und Gefährdung zum Beispiel folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich sein:

  • Schutzhelm, vgl. DGUV Regel 112-193 und 112-993 "Benutzung von Kopfschutz",

  • Gehörschutz, vgl. DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz",

  • Augen- und/oder Gesichtsschutz, vgl. DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz",

  • Schutzhandschuhe entsprechend den ausgeführten Tätigkeiten (insbesondere Beständigkeit gegenüber den in den Sprengstoffen enthaltenen Chemikalien), vgl. DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen",

  • Sicherheitsschuhe, vgl. DGUV Regel 112-191 und 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz",

  • Wetterschutzkleidung, vgl. DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung", DIN EN 343 "Schutzkleidung; Schutz gegen Regen", DIN EN 342 "Schutzkleidung; Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte",

  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, vgl. DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".