TRGS 710 - TR Gefahrstoffe 710

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Abschnitt 5 TRGS 710 - Qualitätssicherung der Analysenergebnisse (1)

Außer Kraft am 12. Januar 2012 durch die Bek. vom 1. Dezember 2011 (GMBl 2012 S. 10)

5.1 Qualitätssicherung

(1) Arbeitsmedizinisch-toxikologische Analysen in biologischem Material (Biomonitoring) müssen dem Stand der Technik und den Qualitätskriterien der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Analytik entsprechen. Probenahme, Analysen und Bewertung erfolgen in Ausübung der ärztlichen Heilkunde und unterliegen somit der ärztlichen Qualitätssicherung nach § 5 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte - (M-) BO-A 1997 (Dt. Ärztebl. 1997; 94: C, Heft 37, 1772-1780). Bezüglich der Durchführung der Qualitätssicherung wird zusätzlich auf die "Qualitätssicherung der quantitativen Bestimmungen im Laboratorium" nach der jeweils geltenden Richtlinie der Bundesärztekammer verwiesen.

(2) Für die Probenvorbereitung (präanalytische Phase) und die Analytik gelten die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien. Wenn der Betriebsarzt im Rahmen des Biomonitoring externe analytische Leistungen in Anspruch nimmt, bat er sich davon zu überzeugen, daß das von ihm beauftragte Laboratorium über die entsprechende Fachkunde und apparative Ausstattung verfügt und Methoden zur Qualitätssicherung nach dem Stand der Technik einsetzt. Er kann jedoch davon ausgehen, daß die von einem externen Laboratorium ermittelten Ergebnisse zutreffend sind, wenn dieses Laboratorium eine entsprechende Anerkennung aufweist, die gemeinsam durch die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) und die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) ausgesprochen wird. Für den einzelnen Untersuchungsparameter muß ein gültiges Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an dem entsprechenden Ringversuch der DGAUM nachgewiesen werden.

5.2 Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Laboratorium

Hinsichtlich Probenahme, Lagerung und Transport soll der Betriebsarzt die Vorgaben des in Anspruch genommenen Laboratoriums beachten.