TRG 802 - TR Druckgase 802

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Anhang 3 TRG 802 - EWG-Bauartzulassungsbescheinigung (1)

ausgestellt von......................................... ..... aufgrund
(Mitgliedstaat)
.........................................................................
(einzelstaatliche Regelung)

zur Anwendung der Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 betreffend:

Nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen

EWG-Zulassung Nr. ........................Zeitpunkt: ..................
Flaschentyp: ............................................................
(Bezeichnung der Flaschenfamilie, für die die EWG-Zulassung erteilt wird)
Ph: D:a:
Lmin: Lmax: . . . . . . . .   Vmin: Vmax:

Hersteller oder Beauftragter des Herstellers: . . . . .. . . . .

(Name und Anschrift des Herstellers oder seines Beauftragten)

EWG-Bauartzulassungszeichen: epsilon.gif . . . . . . . .  RG6_eck_e.gif . . . . . . .

Die Ergebnisse der EWG-Bauartzulassungsprüfung sowie die Hauptmerkmale der Bauart sind in der Anlage zu dieser Bescheinigung aufgeführt.

Auskünfte erteilt: . . . . . . . . . . . . . . .. .

(Bezeichnung und Anschrift der Prüfstelle)

Ausgefertigt am. . . . . . . . . . . . . . . . .  in . . . . . . . . . . .

.  . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)        

Technischer Anhang zur EWG-Zulassungsbescheinigung

1. Ergebnisse der EWG-Bauartzulassungsprüfung.

2. Hauptmerkmale der Bauart, insbesondere:

  • Längsschnittzeichnung des Flaschentyps, für den die EWG-Zulassung erteilt werden soll, mit folgenden Angaben:

  • Nennaußendurchmesser D unter Angabe der vom Hersteller vorgesehenen Fertigungstoleranzen;

  • Mindestdicke der zylindrischen Wandung a;

  • Mindestdicke des Flaschenbodens und der Flaschenschulter unter Angabe der vom Hersteller vorgesehenen Fertigungstoleranzen;

  • Mindest- und Höchstlänge bzw. Mindest- und Höchstlängen Lmin, Lmax;

  • Rauminhalt (e), Vmin, Vmax;

  • Prüfüberdruck Ph;

  • Name des Herstellers/Nr. der Unterlage und Datum;

  • Bezeichnung des Flaschentyps;

  • Angaben betreffend die Legierung gemäß Nummer 2.1 (Art/chemische Analyse/Art der Bearbeitung/Wärmebehandlung/garantierte mechanische Eigenschaften (Zugfestigkeit - Streckgrenze)).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)