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Abschnitt 9.2 - 9.2 Prüfung durch Sachkundige und Sachverständige

Der Unternehmer hat Tankstelleneinrichtungen wie folgt prüfen zu lassen:

EinrichtungPrüffristPrüferPrüfnachweisRechtsquelle
ortsfeste elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagenalle 4 JahreElektrofachkraftPrüfbuch
(auf Verlangen der Berufsgenossenschaft)
§ 5
VBG 4
ortsbewegliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, Fehlerstromschutzschalteralle 6 MonateElektrofachkraft, in bestimmten Fällen unterwiesene Personen§ 5
VBG 4
explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und Anlagenalle 3 JahreSachverständigerElexV § 12
kathodischer KorrosionschutzjährlichSachkundigerTRbF 521
Überfallmeldeanlagen1/4 jährlich
jährlich
unterwiesene Person, SachkundigerPrüfergebnis schriftlich festhalten§ 37 VBG 120
DruckbehälterDruckbehälter-
Gruppe I
Pü ≤ 25
p x l ≤ 200
Abnahme vor InbetriebnahmeSachkundigerHerstellerbescheinigungverordnung und Sechste Verordnung zum
wiederkehrende Prüfungen in angemessenen ZeitabständenSachkundigerNachweise über Überdruckprüfung und AbnahmeGerätesicherheitsgesetz
(6. GSGV)
"Verordnung
über das Inver-
Gruppe III
Pü > 1
200 < p x l ≤ 1000
Abnahme vor Inbetriebnahme oder BaumusterprüfungSachverständigerHerstellerbescheinigung und Nachweise über Überdruckprüfung und Abnahmekehrbringen von einfachen Druckbehältern
wiederkehrende Prüfungen in angemessenen ZeitabständenSachkundigerBescheinigung
Gruppe IV
Pü > 1
p x l < 1000
Abnahme vor Inbetriebnahme oder BaumusterprüfungSachverständigerPrüfbuch
Innere Prüfung
5 Jahre
Druckprüfung
10 Jahre
SachverständigerPrüfbuch
Pü = zulässiger Betriebsüberdruck in bar
l = Rauminhalt des Druckraumes in l
Fahrzeugwaschanlagenvor der ersten InbetriebnahmeSachkundigerPrüfergebnis schriftlich festhaltenZH 1/543
Feuerlöscheralle 2 JahreSachkundigerPrüfvermerk am Feuerlöscher§ 39 Abs. 3
VBG 1
ZH 1/201
Flüssigkeitsstrahlermindestens jährlichSachkundigerPrüfergebnis schriftlich festhalten§ 23 VBG 87
Hebebühnenvor der ersten InbetriebnahmeSachverständigerPrüfbuch gemäß
§ 38 Abs. 1
§ 38 VBG 14
mit mehr als 2 m Hubhöhe oder Personenaufenthalt unter Lastaufnahmemittel oder Lastmindestens jährlichSachkundiger§ 39 VBG 14
Kraftbetriebene Türen, Tore und AbtrennungenjährlichSachkundigerPrüfergebnis schriftlich festhaltenZH 1/494
Kaffeemaschinen6 Monate
Empfehlung
SachkundigerZH 1/36
Luftabgabegerätalle 2 Jahre
(Eichung)
EichbeamterEichgesetz § 1
Zapfsäulealle 2 Jahre
(Eichung)
EichbeamterEichgesetz § 1
Abscheider und Schlammfangalle 6 Monate
(Wartung und Entsorgung)
zugelassener Entsorger/
Fachkraft
DIN 1899-2
Abschnitt 5

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Tankstelleneinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Tankstelleneinrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Tankstelleneinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Tankstelleneinrichtungen beurteilen kann.