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§ 79 BGV C24 - Allgemeines

(1) Der Unternehmer darf mit Sprengungen in heißen Massen nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.

(2) Der Sprengberechtigte muss sich vom Auftraggeber unterrichten lassen, wie das Sprengobjekt beschaffen und mit welchen Temperaturen zu rechnen ist.