DGUV Regel 101-025 - Richtlinien für tragbare Heftgeräte

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Abschnitt 4.1 - 4 Bau und Ausrüstung
4.1 Kennzeichnung

Auf Heftgeräten müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Name oder eingetragenes Warenzeichen des Herstellers oder Lieferers, bei ausländischen Geräten des Einführers,

  • Typbezeichnung,

  • bei kraftbetriebenen Geräten Herstellungs- oder Erzeugnisnummer,

  • bei druckluftbetriebenen Geräten zusätzlich der zulässige Betriebsüberdruck in bar,

  • bei elektrisch betriebenen Geräten zusätzlich die elektrischen Kenndaten.