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Abschnitt 3.3.3 - 3.3.3 Hygiene

In Gehegen und den Gehegen vorgelagerten Räumen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.

Es ist sicherzustellen, dass für die Versicherten mindestens in der Nähe der Gehege eine Handwaschgelegenheit vorhanden ist.

Nach dem Abschluss tierpflegerischer Arbeiten ist eine sorgfältige Handreinigung durchzuführen.

Hinsichtlich weiterer hygienischer Maßnahmen wird auf die TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" verwiesen.

Bei vorhandenen Infektionsgefahren können besondere hygienische Schutzmaßnahmen erforderlich sein.

Siehe auch TRBA 230 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten