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Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

2.1 Anzündmittel

Anzündmittel sind Gegenstände, die in § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes festgelegt sind (z. B. Pulveranzündschnüre und Anzünder für Pulveranzündschnüre).

2.2 Auflegersprengung

Zerkleinerung eines ganz oderteilweise freiliegenden Sprengobjektes mit an- bzw. aufgelegter Sprengladung.

2.3 Eissprengungen

Eissprengungen sind Sprengungen zum Lösen von Eisdecken und Eisbarrieren.

2.4 Großbohrlochsprengungen

Großbohrlochsprengungen sind Sprengungen zur Gewinnung von Gesteinen und Mineralien in Bohrlöchern von mehr als 12 m Tiefe und auch in kürzeren Bohrlöchern, soweit sie zur Unterstützung von Großbohrlochsprengungen erforderlich sind (Hilfsbohrlöcher).

2.5 Initialladungen

Initialladungen sind mit einem Zündmittel verbundene kapselempfindliche Sprengladungen, die zur Auslösung der Hauptladung dienen.

2.6 Kesselsprengungen

Kesselsprengungen sind Sprengungen, bei denen entsprechend große Laderäume im Tiefsten von Bohrlöchern durch eine oder wiederholte kleinere Sprengungen (Vorkesseln) hergestellt werden.

2.7 Knäppersprengung

Zerkleinerung eines freiliegenden Gesteinsstückes mit im Bohrloch eingebrachter oder an- bzw. aufgelegter Sprengladung.

2.8 Lassensprengungen

Lassensprengungen sind Sprengungen, bei denen Sprengladungen in natürlichen oder durch Schnüren oder Auskratzen der Spaltenfüllung hergestellten Gesteinsspalten gezündet werden.

2.9 Schneefeldsprengungen

Schneefeldsprengungen sind Sprengungen, durch die Lawinen künstlich ausgelöst sowie Wächten und sonstige Schneeverfrachtungen beseitigt werden sollen.

2.10 Schnüren

Schnüren ist das in Werksteinbrüchen angewendete Verfahren, mit Ladungen in einem oder mehreren Bohrlöchern Gesteinskörper vom Lager abzutrennen, wobei dünne Gesteinsspalten (= Schnüre) entstehen, die mit weiteren Sprengungen zu Lassen aufgeweitet werden.

2.11 Sprengberechtigte

Sprengberechtigte sind Personen, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes Sprengarbeiten durchführen dürfen.

2.12 Sprengbereich

Der Sprengbereich ist der Bereich um eine Sprengstelle herum, in dem Streuflug nicht ausgeschlossen werden kann.

2.13 Sprengmittel

Sprengmittel sind alle zur Durchführung von Sprengarbeiten notwendigen explosionsgefährlichen Stoffe (Sprengstoffe, Sprengschnüre, Zündmittel).

2.14 Sprengplan

Der Sprengplan ist eine Aufstellung der zum Sprengen erforderlichen technischen Angaben unter Beachtung der behördlichen Bestimmungen und der der Unfallversicherungsträger, dazu gehören Bohr-, Lade- und Zündplan mit den erforderlichen Schemata.

2.15 Sprengschnüre

Sprengschnüre sind mit brisantem Sprengstoff gefüllte Gewebeschläuche, die verschiedenartige Umhüllungen aufweisen können. Die Einteilung erfolgt in der Regel nach dem enthaltenen Sprengstoffgehalt in Gramm je Meter Sprengschnur.

2.16 Sprengstoffe

Sprengstoffe sind zum Sprengen bestimmte feste oder flüssige explosionsfähige Stoffe einschließlich Sprengschnüre.

2.17 Sprengungen für geologische und geophysikalische Untersuchungen

Sprengungen für geologische und geophysikalische Untersuchungen sind Sprengungen als Hilfsmittel zur Erkundung des geologischen Untergrundes.

2.18 Sprengungen für unterirdische Hohlräume

Sprengungen für unterirdische Hohlräume sind Sprengungen, die zur Herstellung, Erweiterung oder Veränderung von unterirdischen Hohlräumen im Zuge von Bauarbeiten erforderlich sind.

2.19 Sprengungen in heißen Massen

Sprengungen in heißen Massen sind Sprengungen in Medien, deren Temperatur 75 °C übersteigt.

2.20 Sprengungen unter Wasser

Sprengungen unter Wasser sind Sprengungen in Gewässern, bei denen Sprengladungen mindestens 100 cm unterhalb der Wasser-/Gewässeroberfläche oder durch Taucher ein- oder angebracht werden.

2.21 Sprengungen von Bauwerken und Bauwerksteilen

Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen sind Sprengungen zum Niederlegen von Bauwerken und zum Zerkleinern von Bauteilen.

2.22 Sprengzubehör

Sprengzubehör sind Gegenstände und Geräte, die in § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes festgelegt sind (z. B. Zündleitungen, Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte, Zündgeräte, Zündkreisprüfer, Verlängerungsdrähte, Isolierhülsen, Ladegeräte und Mischladegeräte).

2.23 Tätigkeiten zum Vernichten

Tätigkeiten zum Vernichten sind das Unwirksammachen der explosionsgefährlichen Bestandteile von Sprengstoffen und Zündmitteln.

2.24 Versager

Versager sind bei einer Sprengung ganz oder teilweise nicht umgesetzte Sprengstoffe, Anzündmittel und Zündmittel.

2.25 Zündanlagen

Zündanlagen umfassen alle Komponenten, die zur planmäßigen Zündung von Sprengungen erforderlich sind (z. B. Zünder, Zündgeräte, Verzögerer).

2.26 Zündmittel

Zündmittel sind Gegenstände, die in § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes festgelegt sind (z. B. elektrische, elektronische und nichtelektrische Zünder).

2.27 Zündplan

Der Zündplan ist Bestandteil des Sprengplans mit Angaben zu Zündart, Zündvariante und Zündfolge.

2.28 Zündsysteme

Zündsysteme sind die herstellerspezifischen Komponenten eines Zündverfahrens.

2.29 Zündverfahren

Zündverfahren sind entsprechend der verwendeten Zündmittel das elektrische, das nichtelektrische oder das elektronische Zündverfahren sowie die Zündung in Verbindung mit Sprengkapsel und Pulveranzündschnur.

Hinweis: Weitere Begriffsbestimmungen sind in der DIN EN 13857-1 sowie in der DIN 20163 enthalten.